Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 90 — in befriedigender Weise gelöst worden, ohne daß an die Landcs- kasse größere Ansprüche gestellt wurden.., Die Erneuerung, beziehungsweise Fortsetzung des zwischen Oesterreich-Ungarn nnd Liechtenstein be- stehenden Zoll- uud Steucrvereines') führte dieseswal zn keinen langen Beratungen, da es sich einzig um dic von der Regierung vorgelegte Abänderung des Artikel XVIII des Vertrages vom 2. Dezember 1876 handelte. Während in dem Zollvertrage vom 23. Dezember 1863 2) der Beitrag, welchen Liechtenstein zu deu Kosteu der Verwaltung und dcr Finanz- wache zu. entrichten hatte, aus einem Pauschale von 10^ o des ihm zufallenden Anteiles aus den gemeinsamen Reinerträg- nissen bestand, wurde dieses Pauschale im Vertrage vom 3. Dezember 1876 )̂ mit Rücksicht ans die projektierte Einführung der Goldwährung in Liechtenstein aus 25^/» erhöht. Bekanntlich ist die Durchführung des im Jahre 1876 ge- schaffenen Münzgesetzes schon Anfangs 1877 an dem Wider- stande der untcrläudischen Bevölkerung gescheitert. Iu der uenen Konvention wird nuu dieser sehr hohe Beitrag zu den Kosten der Verwaltung uud der Fiuanzwache ans ein Panschale von 17°/o des auf Liechtenstein entfalleichen Anteiles aus den ge- meinsamen Reinerträgnissen herabgesetzt. Die Additionalkon- vention, welche diese Abänderung enthält, erhielt die Zustimm- ung des Landtages in der Sitzung vom 15. Dezember 1888. In dcr nämlichen Sitzung wurde auch der neue Han- delsvertrag zwischen Oesterreich-Ungarn, Liechten- stein einerseits und der Schweiz andererseits vom Landtage genehmigt.'') Nachdem der alte Handelsvertrag vom 14. Juli 1868 °) außer Kraft getreten war nnd zwischen- ') L. G. B. Nr. 2̂ 1889. Ges. v. 27. XI. 1888. Ratifiziert am 8. V. 1889. 2) Vergleiche die ausführliche Schilderung der" damaligen Ver- handlungen im Jahrbuch I. S. 99 ff. Vergleiche die eingehende Berichterstattung über die damaligen Landtagsverhandlungen in diesem Jahrbuche S. 21 ff. ->) L. G. B. Nr. 1. 1889. Vertrag v. 23. XI. und Kundmachung vvm 31. XII. 1888. ") Vergleiche Jahrbuch I. Seite 153.
	        

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