Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 69 — lichst gerecht und billig mit besonderer Schonung niedriger Be- träge zu fixieren und vor Allem auch im Interesse einer prompten. Grundbuchführung den geschäftlichen Verkehr in . die- ser Beziehung zu erleichtern. Ein Vergleich der im neuen Ge- setzentwürfe bestimmten Taxen mit oen bisher üblichen dürfte das Gesagte am besten illustrieren. und den Wert der neuen Bestimmungen dem Verständnisse näher rücken. Die im § 15 für Parteieingäben :c. bestimmten Taxen betragen 5—25 kr., bisher 15—45 kr. Der Zahlbefehl unter- liegt laut § 16 einer Taxe von 39 kr., bisher von 69 kr. zc. Die gerichtlichen Urteilstaxen erfahren im Allgemeinen gegen früher eine Erniedrigung und werden insbesonders die Taxen für Endurteile iu abschätzbaren Fällen nach Maßgabe des Betrages richtiger normiert. Die appellatorischen und Revi- sionserkenntnisse sind mit 2 und 5 fl. taxiert, während bisher diese Taxe 6 resp. 12 fl. betrug. Die Grundbuchstaxeu erleiden wesentliche Abänderungen. Bei Besitzveränderungen sind laut § 24 fixiert: bis zu 5 sl. 10 Kr. ^ bisher einschließlich Erledigungs- über 5—10 fl. 20 „ j Stempel 30 Kr. über 10— 25 fl. 30 Kr., bisher 40 Kr. 25— 50 fl. 40 Kr., 
„ 65 Kr. . 50— 75 fl. 50 Kr. 57-100 fl. 60 Kr. , ^her 8° Kr. . „ 100—200. sl. 80 Kr., bisher 1 fl. 40 Kr. u. s. w. . Bei Jntabulationen sind laut Z 25 fixiert: bis 
zu 5 fl. 5 Kr. > ^->i- 
?0 N,- > ' über 5- 10 fl. 10 Kr. j ^ 20 . Kr. „ 10— 25 fl. 15 Kr. I ..^ .... ^ „ 25- 80 fl. 20 Kr. j b'sher Z-, Kr. „ 50— 75 fl. 25 Kr. ! . ^ , „ 75-100 fl. 30 Kr. s ^her o0 Kr. u. s. w. Außerdem werden laut § 31 die Löschungen und Zes- sionen, welche bisher gleich den Jntabulationen taxiert wurden ^ — abgesehen vvn der Stempelpflicht — vollständig taxfrei. Gerade diese Taxbefreiungen waren besonders auch im In-
	        

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