Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 68 — richts zur Parteien-Vertretung im Zivilprozesse berechtigt sind. Im Verfahren über Verbrechen besteht der Gerichtshof aus zwei ausgelosten Schöffen, dem.Untersuchungsrichter uud wei- tern zivei dem Richterstande angehörigen Rechtskundigen. Im Verfahren über Vergehen erkennt das Landgericht als Schöffen- gericht, dieses ist aus einem geprüften Richter und zwei Schöffen zusammengesetzt. Ueber Zulassung eines Verteidigers kommen die Bestimmungen des Verfahrens über. Verbrechen, in An- wendung. Eiue andere Regierungsvorlage, welche im Landtag zur Annahme gelangte, betrifft eine Vervollständigung des § 5 der Konkursordnung vom 1. Januar 1899.') . Es wird darin dem Landgerichte zur Pflicht gemacht, bei Eröff- nung des Konkurses jedem Tabulargläubiger eiue Abschrift des Konkursediktes von Amtswegen auszufolgen. Diese gesetzliche Maßregel hatte sich infolge mehrerer unliebsamer Vorkommnisse der letzten Jahre als sehr notwendig herausgestellt. Wir haben in dem Berichte über die Landtagsbeschlüsse vom Jahre 1883 mitgeteilt, daß die Regierung einen Teil der vom Landtage angeregten Reform des Stempel- und Tax- wesens durch Vorlage eines neuen Stempelgesetzes zu einem Teile nachkam. Nun brachte die Regierung auch ein neues Taxgesetz für das gerichtliche Verfahren in.und auße-r Streitsachen )̂ ein. Dasselbe wurde vom Landtage einstimmig angenommen. Wenn sich auch in der Folge heraus- stellte, daß einzelne Bestimmungen des neuen Taxgesetzes Män- gel zeigten, so erwies sich die neue Regelung im großen und ganzen doch als eine wohltätige Reform und als ein gesunder zeitgemäßer Fortschritt. Das Prinzip,., die Taxeinnahmen zu einer möglichst er- giebigen Quelle für die Landeskasse zu schaffen, konnte dank der günstigen finanziellen Verhältnisse infolge anderer größerer Landeseinnahmen verlassen werden, uud . es wurde bei der Schaffung des neuen Taxgesetzes in richtiger Erkenntnis der Bedürfnisse als Ziel ins Auge gefaßt, die Taxbeträge mög- >) L. G. B. Nr. 2. 1881. Gesetz vom IS. IV. 1881. .2) L. G. B. Nr. 5. 1884. Gesetz vom 24. VI. 1884.
	        

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