Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 41 — ung einiger Punk-te des Steuergesetzes vom 20. Oktober 18 6 5 )̂ bezweckt, zu nennen. Dcr von dcr Regier- ung eingebrachte Entwurf wurde mit einigen unwesentlichen Aenderungen in der Sitzung vom 10. Juli 1879 vom Landtage angenommen. 2) Das Gesetz will verschiedenen Mängeln, die sich inbezug auf. die Gebäudesteuer und Gewerbe- steuer herausgestellt hatten, abhelfen. Die §§ 26 und 27 des Steuergesetzes vom 20. Oktober 1865 bestimmten als Grund- lage der Wohngebäude-Einschätzung die Auzahl der vorhan- denen Zimmer nnd Schlafkammern, wobei sich die Klassifika- tion nach der Lage, Größe und Bauart der Gebäude zu richten hatte. Das Alter und der bauliche Zustand kamen nicht in Betracht. In dem neueu Gesetze hat sür die Einschätzung der Wohngebände das kubische Maß mit 4 Wcrtklassen als Grund- lage zu dienen. Für die Einschätzung in die Wertklassen sind die Lage, Bauart, das Alter und der bauliche Zustand be- stimmend. Nebengebäude, zu welchen Stallungen, Schupfen, Scheuern, Torkel und Sennereien zn rechnen sind, werden nur nach dem Flächeninhalte, den sie einnehmen, und dem für Hausbündten ausgemitteltcn Katasterwerte zur Steuer heran- gezogen. Aus Anregung der vorberatendcn Kommission wurde auch eiue neue Bestimmung in das Gesetz aufgenommen, wo- nach neue Wohngebäude durch 4 Jahre — vom Zeitpunkte der Ausfertigung des Baukonsenses an gerechnet — Steuer- freiheit geuießen. Die Gewerbesteuer wird in dem neuen Gesetz mit Rücksicht auf dic entstandenen Fabriken nnd speziell auf die Textilindustrie etwas erhöht, )̂ bleibt aber immer uoch in sehr müßigen Grenzen. Eine tiefer greifende Reform' auf diesem letzteren Gebiete kam erst später zu Stande. Wir werden seiner Zeit bei Besprechung der Tätigkeit des Landtages in den Jahren 1887 und 1898 darauf zurückkommen. i) Bergl. Jahrbuch I. S. 119 ff. - L. G. B. Nr. 1. 1879. Ges. v. IS. VIII^ 1879. Für jeden aufgestellten und durch den größeren Teil des Jahres in Gang gehaltenen Webstnhl wird eine Steuer vvn 1 fl. festgesetzt. Nach den Bcstiininnngeu des Steucrgesetzcs vom 20. Oktober 136S galt als höchste Gewerbesteuer für eine Fabrik der sehr niedrige Betrag von 6t) fl.
	        

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