Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

40 — Von andern Verordnungen, welche die Regierung in die- sem Jahre erließ, seieu noch folgende genannt: Zur Erleichterung dcr Entrichtung der Stempelnbgaben wurden an Stelle der bisher üblichen Stempelbögen die St ein- st elmarken eingeführt, Vorläufig gelangten nur vier Kategorieu von Stempelmarken zur Ausgabe: Zu 5 Kr,, 25 Kr,, 1 fl, und 2 fl, 2) Im Jahre 1888 wurden noch weitere sechs Kategorien solcher Marken: 10 Kr,, 20 Kr,, 30 Kr„ 50 Kr,, 5 fl, und 10 fl, ausgegeben, )̂ Zwei andere Verordnungen betreffen die Ausübung des Vieh sch nittes, 4) die nun an die behördliche Konzession gebunden wird, und den Fleisch v er kauf inbezng auf welchen die Bestimmungen der Polizeiordnung vom 14, Sep- tember 1843 republiziert werden. Der Verkauf von Fleisch wird nur den konzessionierten Metzgern des Inlandes zuge- standen, und der Winkelverkauf bei Strafe verbvten. Doch dürfen Private des Inlandes von selbst geschlachtetem, bei vor- ausgegangener Fleischbeschau gesund besundencm Hornvieh Fleisch teilweise an andere überlassen. Die konzessionierten Metzger haben sich über den Gesundheitszustand der Tiere, von denen das Fleisch herrührt, mit einem Gesundheitsscheine von Seite des Vorstehers oder bestellten Fleischbeschauers aus- zuweisen. Bei Notschlachtungen wird die Fleischbeschau durch einen Tierarzt strenge vorgeschrieben. Ordentlicher Landtag vom 1». Mai bis 1«. Juli 187«. An Stelle des verstorbenen Abgeordneten Johann Georg Vogt vvn Balzers trat der erste Ersatzmann Josef Tschetter von Schnan in den Landtag ein. Das Landtagsbnreau wurde in gleicher Weise, wie im Vorjahre, bestellt. Von der Tätigkeit des Landtages ist in erster Linie die Beratung einer Gesetzesnovelle, welche die Abänder- y L, G, B, Nr, 9, 1878, Vorordn, v, 10, VIII, 1878, )̂ L, G, B, Nr, 13, 1878, Verordnung vom 22, XII, 1887, ") L, G, B, Nr. 2, 1888, Verordnung vom 2S, VIII, 1888, )̂ L. G. B. Nr. 4. 1878. Verordnung vom 23. IV. 1878. ") L. G. B. Nr. 5. 1878. Verordnung vom 9. VII. 1878.
	        

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