Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 39 — Zinsen von Gemeindeschulstiftungskapitalien in die Landeskasse. Wir werden später auf diesen Punkt, der Anlaß,zu verschiedenen Beschwerden bot, zurückkommen. Auf dem Gebiete.des Schulwesens fand noch eine zweite Regierungsvorlage, welche den Lehrangestellten die Beauf- sichtigung der Schuljugend außerhalb der Schule überbindct, die Annahme des Landtages. ') Zugleich erließ die Regierung im Einvernehmen mit dem Landesschulrate eine Verordnung über den o b lig ato risch e n B esu chd es Go ttes- dienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche.-) Zur Behebung verschiedener Mißstände, die sich im Ge- meindehaushalte eingeschlichen hatten, wurde vom Landtage eine Regierungsvorlage, welche im Nachhange zu dem Gemeinde- gesetze vom 24. Mai 1864 )̂ die rechtzeitige Ein Hebung und Eintreibung der G em ein den mlag en bezweckt, angenommen. )̂ Zn dieses Gesetz ist auch die Bestimmung auf- genommen, daß die von der Gemeindevertretung beschlossenen Umlagen der Genehmigung des Landesausschusses bedürfen. Die Beobachtung, daß die mit großem Kostenaufwand durchgeführte und von günstigem Erfolg begleitete Entwässer- ung des Binnenlandes )̂ wieder ihrem Verfalle entgegengehe, veranlaßte die Regierung, genaue Maßregeln über die Beauf- sichtigung und Instandhaltung der Entwässer- ungsgräben anzuordnen. 6) Es wird den Gemeinden auf- getragen, jährlich im September im Beisein des fstl. Lnndes- technikers kommissionell. jene Entwässerungsgräben auszumit- teln, welche geräumt und in Stand gesetzt werden sollen. Die auflaufenden Kosten sind in der Regel auf das Entwässerungs- gebiet jeder einzelueu Gemeinde nach dem Flächenmaße der Parzellen Hinzulegen und von den betreffenden Grundeigen- tümern einznheben. l) L. G. B. Nr. 7. 1878. Gesetz vom 30. VII. 1878. . )̂ L. G. B. Nr. 11. Verordnung vom 3. IX. 1878. Vergleiche Jahrbuch 1 S. 101 ff. )̂ L. G. B.. Nr. ö. 1878. Gesetz vom 29. VII. 1878. ") Nergl. Jahrbuch I. Seite 94. ») L. G. B. Nr. 12. 1878. Verordn, v. 28. X. 1878.
	        

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