Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

Wahlwirren hatten diese Empfindlichkeit noch gesteigert. Die neuen Gesetzesbestimmungen halfen diesen llebelständen de- finitiv ab. ES sei hier noch erwähnt, daß bei der Kommissionsbe- ratung die unterländischen Abgeordneten — in ihren Forder- ungen viel zu weit gehend — auch eine Abänderung des § 33 der Geschäftsordnung verlangt hatten, wonach künftig >bei Abstimmungen über Gesetzesvorlagen zur Giltigkeit eine Stimmenmehrheit von /̂s der anwesenden Landtagsmitglieder erforderlich sei. . Der Antrag wurde aber entschieden zurück- gewieseil und alsdann vom Antragsteller Abgeordneteil Kind zurückgezogen. . v. .. ' Die Schaffung und Sanktionierung der abgeänderten Wahlordnung hatte konsequcnterweise die Auflösung des Landtages zur Folge. In dem sürstlichen Erlasse vom 19. Februar 1878 wurden'die Neuwahlen ausgeschrieben. Zur Charakteristik der damaligen Stimmung teile ich aus dem Kommissionsberichte, welcher über die Abänderungen der Wahl- ordnung handelte, folgende Sätze mit: „Obwohl es sich nur um eine Abänderung der Form bei den Ländtagswahlen handelt, so wurde dämit doch vielsnches Bedenken ivach- gerusen uud ein Teil der oberländischen Kommissionsmitglieder konnte sich nur schwer zur Einwilligung einer diesbezüglichen Abänderung der Versassung entschließen. Die Versassung ist ein Werk, das vor 15 Jahren nach reiflicher Beratung geschaffen wurde, ein Vertrag zwischen Fürst und Volk, welcher von beiden Teilen als heilig und unverletzlich hoch geachtet werden und darum auch bleibenden Bestand haben soll. Es dürfen uns daher nur ganz dringende Motive zu einer wenn auch bloß geringfügigen Umge- staltung veranlassen. Die weitere Begründung dieses bedeutungsvollen Schrittes, welche von Seite der Antragsteller — Abgeordnete des Unter- landes — in - der Kommissionssitzung vorgebracht wurde, ist kurz fol- 33 der Geschäftsordnung verlangt zur giltigen Abstimmung die Gegenwart von der Abgeordneten und zu giltigen Beschlüssen die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Aus- nahme ist jedoch nach K 121 der Versassung dann vorhanden, wenn es sich um Antrüge ans Abänderung oder Erläuterung der Vcrsnssuug handelt. In diesem Falle ist Stimmeucinhelligkeit der im Landtage an- niesenden Mitglieder oder eine in zivci nacheinander folgenden ordent- lichen Landtngssitzungcu sich ergebende Stimmenmehrheit von -Vr der- selben erforderlich. - . '
	        

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