Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

Die Gemeinde Rüg gell erhielt im Sinne des im Vorjahre zustande gekommenen Gesetzes für Rhcinbauzmecke eiu neues Darlehen von 16,000 fl., dessen Verzinsung das Land übernimmt, das aber innerhalb 30 Jahren raten- weise rückzahlbar ist. ') Außerdem wurde der Gemeinde Rnggell für die heurigen Abwehrkosten anläßlich eines drohenden Rhein- durchbruches eine landschäftl. Subvention von 690 fl. zu teil, und ein weiteres Rheinbnudarlehen vvn 3000 fl., rückzahlbar in 15 Jahren, gewährt. Zur Erstellung von D a nrm bauten an der A u s m ü n d- ung deS landschäftl. Kanales in den Rhein an der Gamprincr Greuze bewilligte der Landtag 1500 fl. Von der f. Regierung wurde in diesem Jahre im Ver- ordnungswege die Brotsatzung aufgehoben,^) wonach jedem Bäcker die Auswahl der Mehlmischung, sowie die Be- stimmung des Gewichtes und Preises seiner Erzeugnisse frei- steht. Bisher war in dieser Hinsicht § 61 der Polizeiordnung vom 14. September 1843 maßgebend. Derselbe tautet: „Die Bäcker haben sich sür das Brot jeder Gattung an die Feld- kircher Satzung zn halten, die vvm Oberamte in ihren Sätzen öffentlich kundzumachen ist. Bäcker, welche ungewichtige Brot- waren verkcmfeu, werden nußer der Konfiskation der Ware zu Gunsten der Ortsarmen noch nach § 63 )̂ bestrast. Ist die Brotware .ungenießbar, so soll sie zum Gebrauche für das Vieh veräußert und der Erlös den Ortsarmcn überlassen werden." Das Bestreben, die Gewerbefreiheit möglichst auszudehnen, hatte, wie anderwärts, so auch bei uns zur Aufhebung dieser zum großen Teile gewiß nicht unberechtigten Vorschriften ge- führt. Heute ist man jedoch zur Ueberzeugung gekommen, daß gerade auf diesem Gebiete eine angemessene Beschränkung der Gewerbefreiheit wieder eingeführt werden sollte. Ruggell war bereits in den vergangenen zwei Jahren gezwungen, solche Darlehen im Betrage von 25,000 sl. anszunehmcn, welche vom Lande unverzinslich, aber in 15 Jahren ratenweise rückzahlbar gewährt wnrde. )̂ L. G. B. Nr. 2. 187li. Verordn, vom 18. Xll. 187L. Es ist iu diesem Paragraphen beim ersten Betreten eine Strafe von lg—öl) fl., beim zweiten Betreten von 60—100 fl. und im dritten Falle von 150 fl. nebst Verlust des Gewcrbebesugnisscs vorgesehen.
	        

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