Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

in das innere Gebiet Oesterreichs einsallen, herrühren Der Minimalbetrag ist im neuen Vertrage von 1 sl. 90 kr. auf 2 fl. 20 kr. erhöht. Endlich ivird Liechtenstein die Freiheit in der Bestimmung der Geldwährung zugestanden, jedoch unter der schwer belastenden Bedingung, daß uuser Land als Bei- trag zu den Kosten der Vermaltuug und der Finanzmache nun-, mehr ein Pauschale von 25 0/0 des ihm zufallenden Anteiles aus den gemeinsamen Reinerträgnissen zu entrichten habe. Bis- her betrug dieser Beitrag nur 10 0/0. Die Erhöhung wurde damit begründet, daß wit der Einführung der Goldwährung in Liechtenstein die hier angestellten Zollbeamten und Auf- seher ebenfalls in Goldwährung zu bezahlen seien. Im übrige» sind in den? neuen Vertrage die früheren Bestimmungen — abgesehen von einigen unwesentlichen Aenderungen — enthalte??. Als Vertragsdauer wird die Zeit vom 1. Januar 1877 bis Ende 1888 festgesetzt. Mit den so lange sich' hinschleppenden Beratungen über die Zollvcrtragseri?cueri»ig war die Frage der Münzreform, welche die Bevölkerung lebhaft beschäftigte, e»ge verflöchte». Die Entwicklung dieser sür unser Land recht kritischen Frage, welche manche interessante Zwischenfälle zur Folge hatte, kann hier nur iu den Hauptpunkten geschildert werde». Der Landtag hatte die Frage der Münzrcform bereits ii? den Jahren 1874 und 1875 zu»? Gegenstände eingehender Be- ratungen gemacht. Die Ursache davon war die seit dem Jahre 1873 stetig zunehmende Entwertung des österreichischen Silber- guldens, welcher bei uns mit dem Gesetze vom 3. Dezember 1858 als Landeswährung eingeführt worden war 2). Die Silber- .entwertung, welche im Jahre 1873 mit der Einführung der >) Dem gegenüber hätte man wohl mich verlangen können, für Verzollungen von Gütern, welche vom Ausland direkt in andere öster- reichische Provinzen eingeführt werden, und von diesen nach Vorarlberg und Liechtenstein kommei?, einen Ersatz zu erhalten. )̂ 8 11 des Gesetzes vom 3. .X II. 1858 bestimmt: „Nachdem Wir dermalen keine Landes- und Scheidemünze!? auszuprägen befunden haben, so sollen die in Oesterreich nach dem kaiserlichen Patente vom 19. September 1857 in österreichischer Währung ausgeprägten Landes- und Scheidemünzen nach ihrem vollen Werte im Fürstentum gesetzlichen Umlauf haben."
	        

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