Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 12 — Geburt eiue Entlohnung von mindestens 2 sl. In einer späteren Verordnung vom Jahre 1897 l) wurde diese kleiue Gebühr auf 3 fl, erhöht und der Jahresgehalt nach Maßgabe der Einwohnerzahl einer Gemeinde näher bestimmt. Eine andere Verordnung betraf die ärz tlich e Be h a nd- lung und Pflege kranker Armen,2) - Danach wird jede Gemeinde verpflichtet, über die ärztliche Behandlung ihrer kranken Armen mit einem Arzte einen Vertrag abzuschließen und der Regierung zur Einsicht vorzulegen. Diese Verord- nung wurde im Jahre 1892») von der Regierung zweckmäßig ergänzt und die Zahlung der Kosten für Behandlung und Pflege Hierlands wohnender ausländischer Armen, wenn von der Zuständigkeitsgemeinde' zc. nichts einzubringen ist, auf den landschaftlichen Annenfond übernommen. Ueber die Totenbeschau- nnd Beerdigung der Leichen wurden statt der bisherigen Bestimmungen, welche auf einer Regierungsverordnung vom 18. September 1861 und der fürstl. Pvlizeiverordnung vom 14. September 1843 be- ruhten, neue Anordnungen getroffen. ̂) Eine eigentliche Toten- beschau hat nur dann stattzufinden, wenn der Verstorbene der ärztlichen Behandlung entbehrte oder wenn die Auffindung einer Leiche die amtliche Besichtigung notwendig machte. In den anderen Fällen genügt die ärztliche Bestätigung über die vorausgegangene Behandlung und über die Krankheit, welcher der Verstorbene erlag. Im weiteren werden genauere Be- stimmungen über die Beerdigung, die Friedhöfe ze. festgesetzt. Die im nämlichen Jahre e rl as s en e W as en ord n u n g^) enthält eine Reihe sanitätspolizeilicher Vorschriften über die Ausmittlung geeigneter Wasenplätze, über die Beseitigung ver- endeter Tiere, über die Anzeigepflicht besonders in Fällen von ansteckenden Krankheiten n. s. w. >) L. G. B. Nr. 5. 1897. Verordn, o, 7. IX. 1897. ^ L. G. B. Nr. v. 1873. Verordn, v, 12. XI. 1873. «) L. G. B. Nr. 5, 1892, Verordn, v, 25, VIII, 1892, >) L, G, B, Nr, 7, 1873. Verordn, v. 20. XI. 1873, ") L. G. B, Nr, 8, 1873, Verordn, v, 21, XI. 1873.
	        

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