— 92 — Im Jahre 1790
erhob sich auch ein
großer Prozeß zwischen Mauren und den Gemeinden Eschen und Gamprin betreffend den Maurer Bannwald der March halber. Weil die Maurer den Bannwald eingemarchet haben mit Wifen ohne Beisein
der Esch- ner, welche Wifen die Eschner für keine March anerkennen, und es ist solches gemeindlich und obrigkeitlich beaugenscheinigt worden und sich endlich dahin verstehen lassen, daß weil die Eschner den Prozeß nicht weiter zu führen verlangten, so sollen zu den Wifen Steine gesetzt werden und darnach die March ward für gültig er- kannt. Auch ist damals zwischen den Gemeinden Ruggell und Schel- lenberg ein
großer Prozeß entstanden wegen Trib und Trab, auch Wunn und Weid, aber noch kein Ende vorhanden. Der Herbst 1789 war unbeständig, der Winter gelinde und war mit wenig Schnee.
Der Frühling 1799 war schön und frucht- bar, ausgenommen daß der außerordentlich kalte Nordwind an- fangs April an Baumfrüchten an den meisten Orten großen Schaden verursachte. Der Sommer war in Ansehung
der Feld- früchte und des Weinstocks fruchtbar. Vom
Jahre 1791. Der Winter
war sehr gelinde und nie kein Schnee, daß man den ganzen Winter keinen Schlitten brauchen konnte und zugleich ein früher und
fruchtbarer Frühling. Im Mai hatte aber ein Reifen großen Schaden getan an Bäumen und Feldfrüchten, und zugleich war es ein sehr trockener Frühling und Vorsommer. Der schon oft gemeldete
Gampriner Handel ist, nachdem er etliche Jahre ganz ruhig gewesen, unverhofft wieder ausgebrochen und ist derentwegen nach einem Extraverhör wieder auf Wien geschrieben worden von dem Obernmt, um den Verhaltungsbesehl darüber einzuholen. Die Ursach
dieses Handels ist, daß die Vorge- setzten von Eschen und Eamprin haben heuriges Jahr eine Wald- verordnung aufgerichtet
und sich eigenhändig unterschrieben und den Eemeindleuten erlaubt, 10
Stümpen Holz im Berg zu hauen und nicht zu zeichnen. Sobald dieses zu Eamprin kundbar gewor- den,
haben sich etliche rebellische Bauern zusammengetan und der Sach gänzlich widersprochen, obschon die Waldordnung obliga-