Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 88 - stanzen, die nunmehr im Sinne der neuen Verfassung ihren Sitz in Vaduz hauen, während früher, wie bereits erwähnt, die zweite Instanz in Wien und die dritte in Innsbruck waren. Das Nach- tragsgesetz zur Zivilprozeßordnung vom Jahre 1924 enthält eine Abänderung des Berufungsverfahrens sowie die Neuregelung des Besitzes-, Schutz-, Schuldentriebs- und Rechtsbotverfahrens. Noch heute in 
Geltung sind die Bestimmungen der vorerwähnten österreichischen allgemeinen Gerichtsordnung bezüglich des Zwangsvollstreckuugsrechtes. Das ehrwürdige Alter dieser Ge- setzesbestimmungen erheischt eine Reform, die nicht mehr lange auf sich warten lassen darf. Zum Teil ist diese Reform auch be- reits eingeleitet durch das Gesetz vom 9. Februar 1923, nämlich durch die Rechtssicherungsordnung. Dem weiteren Ausbau des Zwangsvollstreckungsrechtes sollte allerdings die Neugestaltung des materiellen Rechtes, insbesondere des Obligationenrechtes vorausgehen. Auch das liechtensteinifche Konkursrecht bedarf dringend einer Neuregelung, denn das geltende Konkursrecht, niedergelegt in der Konkursordnung vom Jahre 1809, Kann den heutigen Ver- hältnissen Keineswegs mehr genügen. Ebenso fehlt in Liechten- stein ein Ausgleichsrecht. Im außerstreitigen Verfahren, auch Rechtsfürsorgeversahren genannt, ist eine Neuregelung getroffen worden durch ein Gesetz vom Jahre 1922. 
Erwähnenswert ist besonders, daß auf die- sem Gebiete die Bestimmungen des Allgemeinen Landesverwal- tungspflegegesetzes anwendbar erklärt wurden. Mit nicht unberechtigtem Stolze Kann auf die rechtliche Ent- wicklung des 
Landes seit dem Jahre 1858, vor allem aber auf jene im letzten Dezennium zurückgeblickt werden, eine Fülle neuer, der modernen Rechtspflege angepaßter Gesetze wurde ge- schaffen, die die unumwundene Anerkennung der internationalen Iuriftenwelt erfahren haben und unser Land in legislativer 
Hin- sicht an die Spitze der neuzeitlichen Staaten stellen.
	        

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