Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 86 - bare Notwendigkeit geltend machte. Im Zuge der einsetzenden Reformbestrebungen lag auch diese Tendenz, in Liechtenstein ein eigenes bürgerliches Recht zu schaffen. Der Anfang wurde gemacht mit dem Sachenrecht, welches im Jahre 1923 als Teil des liechtensteinischen Zivilgesetzbuches in Kraft trat. Ueber dieses Gesetz schreibt ein angesehener österreichischer Jurist: „Das Sachenrecht 
stellt sich als ein durchaus modernes Gesetz dar, das in vorbildlicher Weise die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft mit der bewährten alten, im Volk lebenden Rechtskrast vereinigt und die Besonderheiten des Landes berücksichtigt. Es folgt hiebei vielfach Schweizermustern ... Besonders muß die Klare, leicht verständliche Sprache des Gesetzes hervorgehoben werden, die es wohltuend von andern modernen Gesetzgebungswerken, wie bei- spielsweise von dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch unterschei- det." «Meinwaechter, Die neueste Rechtsentwicklung im Fürsten- tum Liechtenstein, in der Zeitschrift sür schweizerisches Recht, 1923, 3. Heft). Die zweite große Etappe auf dem Wege der Reform unseres bürgerlichen Rechtes war das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 22. Februar 1926. Ein umfangreiches Gesetzeswerk enthält es das Recht der natürlichen und juristischen Personen. Die Reform unseres Privatrechtes verfolgt die Tendenz, die Doppelspurigkeit zu beseitigen, die aus diesem Gebiete insoserne besteht, als neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch noch ein Sonderrecht für Kaufrechte gilt, dessen Bestimmungen im Allgemeinen Deut- schen Handelsgesetzbuch vom Jahre 1862 enthalten sind. Es soll nämlich im Zuge der Reform eine Verschmelzung des Privat- und Handelsrechtes stattfinden, ähnlich wie es auch in der Schweiz der Fall ist. Durch das neue Personen- und Gesellschaftsrecht ist ein großer Schritt auf diesem Wege getan, insoferne nämlich, als das Recht der Handelsgesellschaften aus dem Handelsgesetz- buch heraus- und in das Privatrecht hinübergenommen wurde. Das Handelsgesetzbuch hat also ebenso wie das Allgemeine Bür-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.