Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 84 - deres als die Rezeption des österreichischen Strafgesetzes über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen aus dem Jahre 1852. Eine Abänderung erfuhr das Strafgesetz eigentlich erst in den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts uud zwar durch das Zins- und Wuchergesetz, durch das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozeßordnung und ihrer Nachtrags- nnd Nebengesetze sowie durch das Personen- und Gesellschaftsrecht (1926). Wenn die in Deutschland, Oesterreich und in der Schweiz im Zuge befindliche Strafrechtsreform durch- geführt sein wird, wird auch Liechtenstein daran denken müssen, ein neues Strafgesetz zu schassen, denn das geltende Strafrecht geht in seinen Anfängen zurück auf eiu österreichisches Gesetz aus dem Jahre 1863 und entspricht naturgemäß nicht mehr den heu- tigen Verhältnissen. Als erste Instanz urteilte in bürgerlichen und strafrechtlichen Sachen das Oberamt in Vaduz, das vom Landvogt geleitet wurde. Den Grundsatz der Gewaltentrennung Kannte man damals in Liechtenstein noch nicht. Als zweite In- stanz fungierte die fürstliche HvfKanzlei in Wien als Appella- tionsgericht und als dritte Instanz urteilte seit 1818 das Inns- brucker Oberlandesgericht. Bis zum Jahre 1913 galten für das Strafverfahren die Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes vom Jahre 1863 und zwar jener Abschnitt, der vom Verfahren über Verbrechen handelte. Ferner waren in Geltung die österreichischen Beweis- vorschriften, dann die liechtensteinischen Strafprozeßnovellen aus den Jahren 1881 und 1884, endlich das Gesetz betreffend den Auf- schub und die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe (1897) sowie das Gesetz betreffend die zivil- uud strafrechtlichen Folgen einer erlittenen Aburteilung aus dem Jahre 1898. Die Strafprozeßord- nung vom Jahre 1913 brachte für Liechtenstein ein modernes Strafverfahren. Die Strafprozeßordnung, 
die sich im Wesent- lichen an die geltenden österreichischen Gesetze anschließt, erfuhr innerhalb der Kurzen Zeit ihres Bestandes wiederholt Abände-
	        

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