Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 73 - überging, bestund die Landammannsverfassung sort und ihre Ge- währleistung wurde bei der Huldigung von der neuen Herrschast ausdrücklich garantiert. Aber es Kam bald anders. Herrschafts- beamte, die Land und Leute nicht Kannten und in anderem als in bodenständigem Geiste erzogen waren, beschnitten bald darauf die Landammannsrechte nicht unbedenklich, ja sie versuchten, mit denselben überhaupt aufzuräumen. Die Bevölkerung stellte sich gegen den drohenden Verlust der Volksrechte entschieden zur Wehr und erreichte, daß die Landammannsver- fassung — allerdings merklich eingeschränkt — weiter bestehen blieb. Allein die Zeit schritt über die Institution des Landam- mannes hinweg und bald, nachdem Liechtenstein durch die Auf- nahme in der Rheinbund souverän geworden war, fiel auch die Landammannsverfassung. Mit dem 1. Jänner 1809 
hörte sie aus zu bestehen. Nachdem sie durch Jahrhunderte hindurch den Wünschen und Bedürfnissen des Landes und seiner Bewohner gedient hatte, war sie ein Opfer des Absolutismus geworden, der seit den dreißiger Jahren des 18. 
Jahrhunderts sich immer weiter entwickelte. Damals und schon früher wurden öster- reichische Gesetze eingeführt, das österreichische Strafgesetz fand Anwendung und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch wurde 1812 rezipiert. 1809 erfolgte die Einführung des Grundbuches und um dieselbe Zeit erschien die noch heute geltende KonKurs- ordnung. (Vergleiche darüber den folgenden Abschnitt über die rechtliche Entwicklung des Landes seit 1858.) Als nach dem Unter- gang der Napoleonischen Aera die deutschen 
Fürsten sich im Deut- schen Bunde vereinigten uud auch Liechtenstein Mitglied dieses Bundes wurde, Kam in Ausführung der Bundesakte 1818 die neue landsständische Verfassung zur Einführung. Dieses Instru- ment hat aber dem herrschenden Absolutismus in Nichts Abbruch getan, obwohl durch die Verfassung ein sogenannter Landtag eingeführt wurde. Die Landstände, wie die Mitglieder des Land- tages offiziell hießen (beim Volke nannte 
man sie Glasbläser),
	        

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