Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 112 — wieder ausgegeben) wird, und es sollen Bemühungen aus dem Kanton St. Gallen im Gange sein, die Annahmepflicht auf wei- tere Poststellen des Kantons auszudehnen. 
Damit ist in unse- ren Geldumlauf ein fremdes Element im Eindringen begriffen. Wir sind in der Schweiz feit dreiviertel Jahrhunderten an die Münzen ausländischen Bildes gewöhnt. Aber dieser Umlauf, den wir seit drei Jahren durch die Pariser Zusatzver- träge losgeworden sind, beruhte auf den Verträgen der Latei- nischen Münzunion, die bekanntlich in Form der Liquidations- klausel eine Vorsorge für die durch Entwertung entstehenden Verluste stipulierten. Als Gegenstück hiezu enthielt der La- teinische Münzvertrag eine maximale Begrenzung der Prägung durch die einzelnen Münzunionsstaaten. Gegenüber dem Für- stentum Liechtenstein haben wir beides nicht, weder die Be- grenzung der Prägung noch eine Vereinbarung darüber, wer die Differenz zwischen Nennwert und Metallwert zu tragen hat. Je größer nun die Prägungen unseres Nachbarstaates sind, um so 
ernster ist die Gefahr, daß die Münzen in unseren Umlauf eindringen und daß wir eine Vermehrung unterwerti- gen Geldes im Lande haben, für dessen Wertverlust vertraglich niemand die Verantwortlichkeit übernimmt, so daß wir ihn selbst zu tragen haben werden. Denn es soll nicht vergessen werden, daß der Grundsatz, wonach ein Land für das von ihm geprägte Geld 
verantwortlich ist, Keineswegs allgemein Kraft internationalen Rechtes gilt, sondern daß dieses Prinzip einzig durch die Verträge der Lateinischen MUnzunion zugunsten der Schweiz besteht. Es erscheint also notwendig, daß die Schweiz Garantien hat, damit die Prägungen Liechtensteins, mit dem uns viele wirtschaftliche Beziehungen verbinden, nicht das Maß über- schreiten, das durch die BevölKeruugszahl und die Intensität des Verkehrs gezogen ist. Am sichersten wäre diese Ga- rantie durch einen Münzvertrag zu erreichen, sei es, daß dieser
	        

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