Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1928) (28)

- 96 - Pauschalierungen möglich, die speziell den Zuzug von fremdem Kapital in unser Land sehr begünstigt haben. 2. Gesellschaftssteuern: Unter diesem Titel werden die Steuern für die Handelsgesellschaften mit Persönlichkeit, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft u. a. geregelt. Die Gesellschaf- ten mit Tätigkeit im Lande entrichten eine Kapitalsteuer und eine Ertragssteuer. Die Gemeinden haben Kein Anrecht auf eine Zuschlagssteuer, sondern erhalten von dieser Steuer den Drittel' anteil. Sehr wichtige grundsätzliche Bestimmungen wurden unter diesem Titel für die Sitzgesellschaften geschaffen, was den großen Auftakt für die zahlreichen Gründungen von fremden Kapital- gesellschaften in Liechtenstein bildete. Die Steuern aus diesen Gesellschaften machen ein Vielfaches der Steuern aus Vermögen und Erwerb aus. 3. Erbschaft- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftsteuer gliedert sich in eine Nachlaß- uud Erbanfallsteuer, 
sie ist progressiv je nach der Höhe des Nachlasses und des Erbanfalles. Die Ansätze für die Erbschaftsteuer gehen weit unter die unserer Nachbar- länder. Das Ergebnis der Steuer wird zu einem Teil zur Schul- dentilgung verwendet und es fließt der Landesanteil in den Schuldentilgungsfond zur einen Hälfte und zur anderen Hälfte in einen Fond für die Alters- und Invalidenversicherung. Die Erbschaft- und Schenkungssteuern verfolgen indirekt auch den Zweck der Kontrolle der Vermögenssteuer. Bei einer Hinter- lassenschaft oder 
Schenkung stellt es sich heraus, ob der Steuer- pflichtige bisher seinen Besitz richtig versteuert hat, wenn nicht, dann setzt das Nachsteuerverfahren ein. 4. Die Getränkesteuer wurde auf alle alkoholischen Getränke erhoben und verfolgte hauptsächlich einen fiskalischen Zweck, der halbe Anteil ging an das Land, der Rest an die Gemeinden. Diese Steuer muß wieder in Erwägung gezogen werden und es Kanu dabei sowohl der fiskalische Zweck wie auch der soziale Zweck ins Auge gefaßt werden.
	        

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