Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1927) (27)

86 aus den Pfarreien Schaan oder Triesen das Begräbnis bei St. Florin verlangen, gehören von den Opfern, die bei den Bestalt nissen fallen, dem betreffenden Pfarrer. ' ̂ den beiden Kap- länen. Die Opfer aber, die Graf Heinrich oder seine Nachfolger geben, oder deren Diener, gehören den Kaplänen allein. Das Einkommen dieser neuen Pfründe bilden: Der Zehnte zu Ludesch, der 50 Schaffe! gutes Getreide gibt, Walgauer Mätz oder 34 Schüssel Feldkircher Mäh. ferner 1.0 Pfd. Pfg. Const. Münze von Nendeln und vom Triesnerberg und von den Alpen, der Geleitspsenning (salvu8 concluetus) an Martini, wie bisher mir, zu bezahlen, ferner 4 Saum Wein") aus unserem Weinberg genannt der Bock, beim Wimmeln in unserem Torkel abzugeben." Mit der Stiftung und deren Bestimmungen erklärten sich einverstanden: der Bischof Hartmann, der Propst Rudolph. der Dekan und das Domkapitel von Chur, der Graf Johann o. Sarguns und der Kaplan Heinrich Pend. Am Schlüsse der Urkuude bestä- tigt und konfirmiert der Bischof Hartmann diese Stiftung seines Bruders Heinrich. Er siegelt mit allen Beteiligten. (Copien im bischöfl. Archiv, im Archiv des Domkapitels und der Hofkaplanei.) Graf Heinrich starb im Jahre 1307, zwei Jahre nach der Stiftung, kinderlos und wurde in der Florinskapelle beigesetzt. Diese Kapelle war wegen der Stiftung einer zweiten Kaplanei vom Grafen Heinrich und seinem bischöflichen Bruder vergrößert oder neu erbaut worden."") Für die beiden Kapläne stellte im Jahre 1408 derselbe Bischof einen Enadenbrief aus, dessen Hauptinhalt ist: Der Bischof hat mit seinem seligen Bruder Heinrich die Kapelle St. Florini neu erbaut uud zwei Venesiziaten daran angestellt. Um der Kapelle und ihren Kaplänen besondere Gnade zu erweisen, und deren Eifer zü belebeu, verfügt der Bischof im Einvernehmen mit seinem Oheim, dem Grafen Rudolph v. Sargans (Dompropst) und dem ganzen 
Dom- kapitel, daß von diesen Kaplänen bei ihrer Investitur von 
nieman- dem irgendwelche Abgabe gefordert werden dürfe und die In- stallation umsonst zu geschehen habe. Bon der Hinterlassenschaft eines Kaplans seien vorerst die etwa vorhandenen Schulden zu bezahlen und das Uebrige zur Aufbesserung der Psründe zu ver- ') das ist 400 Maß. **) Das Nähere sielie bei Geschickte der St. .vwrinskapelle, S. 127.
	        

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