Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1927) (27)

97 — war, mußte auch der obere Hofkaplan zur Mithilfe in der Seel- sorge herangezogen werden. Das vom Fürsten Alois II. und dem Bischof Kaspar v. Karl unterzeichnete Statut bestimmt im Wesentlichen folgendes: 1. Der jeweilige obere Hofkaplan ist mit Beibehaltung aller seiner bisherigen Pfrundgefälle und Rechte, auch mit ausdrück- licher Befreiung von Entrichtung des Spoliums als Hilfs- priester zur Seelsorge verpflichtet. 2. Er hat den vierten Teil der Predigten zu halten, die ihm der Herr Kurat anweisen wird, wie auch die Katechese in einer der beiden Schulen des Ortes. 3. Er soll im Beichtstuhl aushelfen, so oft Beichtkinder ihn ver- langen. 4. Er hat die Kranken zu besuchen und zu versehen, wenn er dazu verlangt wird, oder der Kurat verhindert ist. 5. Er wird allen feierlichen Gottesdiensten beiwohnen zur Unter- stützung des Kuraten, zur Erbauung des Volkes und zur Be- aufsichtigung der Jugend. Auch soll er das Hochamt halten, so oft der Kurat predigt, sonst die Frühmesse zu lesen. 9. Ist der Kurat aus wichtigen Gründen abwesend oder krank, dann hat der Kaplan unentgeltlich die Kuratie zu versehen; jedoch soll der Kurat, wenn er über einen Monat abwesend oder trank ist, für jede folgende Woche zwei Gulden zu geben haben. Wären beide zugleich krank, dann hätte der Kurat allein für Aushilfe zu sorgen. 7. Ueberhaupt wird der Kaplan sich gegen den Kuraten, sowie gegen das Volk als dienstgefällig und seeleneifrig erweisen. 8. Von den bisherigen Stiftmessen fallen diese zur ersten Hälfte dem Kuraten, zur zweiten Hälfte dem Kaplan zu. Bei künf- tigen Stiftungen kommt es auf den Willen des Stifters an. 2. DieKaplänederzweitenPfrllnde mit dem Mutter Eottes - Altar. 1447 Jo h a n n M a i s e r. Er kaufte für seine Pfründe im April l447 den Zehnten von Schaan, welchen Albrecht Vaistle inne hatte, für 145 Pfd. Pfg. (Urkunde im Reg.-Archiv). Die N a ch f o l g e r u n b e k a n n t bis auf:
	        

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