Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

— 74 - serem Recht gibt es in Geltendmachung von Sachen und Rechten eine zweifache Klage, eine Besihklage (possessorische) und eine peti- torische, durch die ein Recht geltend gemacht werden will. Die erste ist summarisch, srägt nicht nach dem Titel und es genügt zur Hand- habung für den Besitzenden zu sagen: Ich besitze, weil ich besitze; wenn er nur nicht mit Gewalt, nicht geheim, nicht durch Bettel das tut. Weil daher das Kloster St. Luzi genügend darüber belehrt hat, und dagegen ihr ihm von euerem Kapitel kein Anrecht bezüglich des Besitzes vorwerfen konntet, kann dessen Pfarrer die Handha- bung (Präcedenz) nicht abgesprochen werden. Dieses Dekret über die Ausübung hat keinen Einfluß auf das Petitorium, in welchem gewöhnlich über die legitimen Titel, tiefere Forschung aus Arkunden, Zeugen :c. zur Antersuchung gelangen. Daher geschieht es nicht selten, daß man in der Besihfrage unterliegt, im Petitorischen Sieger wird und umgekehrt. Was den vorliegenden Fall anbetreffe, sei zu beachten: Damit der Eschuer Vikar dem von Bendern vor- gehe, sind nicht das Alter des Ordens, die Auszeichnungen des Klosters, sondern die frühere Stiftung und Errichtung der Pfarreien maßgebend. Wenn das Kloster Pfäfers das für sich beweisen kann, ist seine Sache gerettet, wenn nicht, muß die älteste Gewohnheit bewiesen werden, daß der Eschner Expösitus dem anderen vorge- gangen sei und zugleich, um den Besitz des Benderers zu zerstören, daß es in der Gegend Sitte sei, daß die Psarrer aus dem Welt- klerus den Ordenspriestern nachgehen. Daraus kann geschlossen werden, daß damals deshalb nur die Patres von Bendern den Eschner Vikaren vorgingen, weil diese Weltpriester waren. Es müssen aber die Angaben immer bewiesen werden.. Die Beweise werden auch vom Kloster St. Luzi verlangt, fehlen diese, und könnt auch ihr nichts anderes beibringen, so muß der Richter nach seinem freien Gutachten entscheiden. Daß dieses Arteil auch nicht weniger als der Gegenpartei günstig sei, dafür werde ich beim Auditor wirken. Euch rate ich indessen, daß ihr, wenn bis zur nächsten Prozession der Streit noch nicht entschieden sein sollte, für diesen Tag einen Welt- priester nach Eschen schickt, damit ihr beim Volke nicht als unter- legen erscheinet. Anterdessen könnt ihr das verschaffen, was zu eurem Siege dienlich sein wird. Der Auditor, dessen Gerechtigkeit, ja Liebe zu eurem Moster ihr durchaus nicht bezweifeln dürft, wjrd die
	        

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