Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 66 - Pflicht st ine Rechte zu wahren. Wenn das Kloster dieses Ehren- recht aufgäbe, würden die Benderer sich dagegen wehren. Gerichts- händel schicken sich nicht für Ordensmänner. Der Abt von St. Luzi stellt dann den Antrag, die Entscheidung dem Bischos von Chur zu übertrage» und schlägt vor: Der Pfarrer von Bendern soll den Vorrang haben bei Prozessionen, in allen anderen Fällen aber der Pfarrer von Eschen. Aber Pfäfers ging nicht darauf ein. Es stehe in solchen Dingen nicht unter dem Bischof. Die Brandiser Arkunden beweisen, daß Eschen vor Bendern den Vorrang gehabt habe. Unterdessen war der St. Iosephstag I72Z gekommen. Da machte der Pater von Bendern mit seinen Leuten allein den Bittgang nach Rankweil, ohne sich mit den anderen Pfarreien zu vereinigen, was wieder Gegenstand gehässiger Anzeige beim Nuntius wurde. Der Abt von St. Luzi zog den Pater zur Verantwortung. Dieser ent- schuldigte sich mit der entschiedenen Forderung der Benderer, den Bittgang allein zu machen, um allem Anliebsamen auszuweichen. Der Dekan von Feldkirch nahm für Bendern, der Prior von St. Johann für Eschen Partei. Die Vertreter der beiden Abteien (?. Paul Gugelberg, Deka» von Pfäfers und ?. Marianus Keiß, Prior von St. Luzi) erschienen also vor dein Nuntius in Luzern. ?. Marianus brachte das Zeugnis des Dekans von Feldkirch mit, welches besagte, daß Bendern seit 76 Iahren immer den Vor- tritt gehabt habe, weshalb der Sekretär des Nuntius sogleich erklärte, also seien die von St. Luzi im Besitze desselben. Der Pfäferser Dekan aber hielt ihm das Schreiben des Priors von St. Johann entgegen und sagte, was die Weltpriester in Eschen getan, gehe das Kloster nichts an; die Patres aber hätten immer den Vorrang ge- habt, und ob dem nicht eine arme Abtei (St. Luzi) einem Fürstabt (Pfäfers) nachstehen müsse? Der Dekan bewies sich als sehr ge- bildeten und gewandten Mann. Der Nuntius empfing ihn aufs Freundlichste, erklärte aber, mit dieser Sache lieber nicht belästigt zu werden. Trotzdem der Dekan seine ganze Beredtsamkeit aufbot, sagte ihm der Nuntius doch, in diesem Falle seien die von Bendern im Besitze des Rechts und können nicht davon gedrängt werden. An- genehm wäre es ihm, wenn statt eines Gerichtsurteils ein freund-
	        

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