Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 64 - (Bürger) bezüglich der Gemeinderechte zu behandeln sei, daß diese Rechte nie beanstandet worden seien; daß durch Nichtgebrauch ein Gemeinderecht nicht verloren gehen könne. Das Oberamt verweigerte die Ratifikation des Eschner Llrbars, erklärte den Vergleich von !7Z2 sür null und nichtig und wies den Pfarrer mit seiner Beschwerde rundweg ab (13. Nov. 1732). Nun appellierte der Pfarrer an den Fürsten. Dieser befahl Revision des Llrteils und schickte einen Kommissar zur Untersuchung der Sache. In dem Berichte des Pfarrers an den Kommissar wurden alle schon bekannten Gründe wiederholt und der Landvogt Keller in arger Weise wegen seines parteiischen Verhaltens angeklagt. Wenn diese Angaben richtig waren, kann dieser Beamte von krasser Parteilich- keit nicht freigesprochen werden. Alle Llrbarien und Briefe des Pfarrers blieben von ihm unbeaä,tet; er empfahl denen von Mauren seinen Vetter in Feldkirch als Vertreter und erklärte zum voraus, daß dieser den Prozeß gewinnen werde. Lieber das Endurteil liegt kein Akt vor, aber wahrscheinlich entsprach dasselbe dem Gutachten des fürstlichen Verwalters, welcher schrieb: „Die BeHolzung zu dem Pfarrhof und Pfarrstadl konkur- rierend solle die ermalte Gemeind Mauren das benötigte Bauholz auf beschehenes Anlangen zu diesem Pfarrhof und Stadel, (sonsten aber zu keinem Gebäu), auch umb so weniger versagen können, als die Gemeind Mauren kraft Vertrags von 1425 einem jeden Gemeinds- mann zu Eschen solches zu geben schuldig ist, Kerr Pfarrer auch für einen der gleichen nicht nur erkennet wird, sondern vi urbarii 1555 schon gleich ein anderer Nachbar war und Waid, BeHolzung zu genießen gehabt hat, solches also wie ein anderer Gemeindsmann im Fall der Not zu genießen haben solle. Die Kosten sollen gegen einander aufgehebt sein, wie solche ein jeder Teil an sich selbsten habe."
	        

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