Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 49 - sich gezwungen sehen, getröstet durch das wohltätige Gesetz vom 17. Sept. 1798 an das Finanzministerium in aller Untertänigkeit sich zu wenden, um der Wohltat dieses Gesetzes genießen zu können. Die Unterzeichneten vertrösten sich um so mehr aus das Wohl- wollen und die Gewogenheit der höchsten Gewalten, als sie sich schmeicheln, durch ihr rechtschaffenes bürgerliches Betragen und ruhiges Ausharren unter allen Stürmen der Revolution und des Krieges an dem Berufsorte sich einer ihrem Bedürfnisse angemessene Unterstützung nicht unwürdig gemacht zu haben. Ökonomische Gründe machen dasselbe noch dringender und notwendiger. Mehrere Scheunen, Weintrotten nebst anderen Gebäuden sind gänzlich abgebrannt, an- dere zur Fortsetzung der Oekonomie nötige Gebäude zur Hälfte de- moliert, alle Weinberge ohne Rebstickel, die Wiesen durch Gräben verheert, so daß ohne beträchtliche Kosten und Arbeit aus Mangel der Kultur kein Nutzen zu ziehen sein kann. Da wir liebendem das Anglück haben, in einem Lande zu wohnen, wo der durch alle Verwüstung des Krieges und der Vieh- seuchen beschädigte und verarmte Landmann seine rückständigen Kapital- und Lehenzinse dermalen nicht zu bezahlen imstande ist, so wird uns alle Hoffnung fernerhin auszukommen gänzlich abgeschnitten. Das Geld, die Pretiosen der Kirche, die Mobilien von Silber, die Kapitalbriefe, das Archiv des Klosters liegen in den Händen der Verwaltungskammer und die Tabellen der Grundstücke sind ihr eben- falls eingehändiget worden. Wenn wir nun erwägen, daß unser fortdauernd rechtschaffenes Betragen und unsere Beflissenheit, dem Willen der höchsten Regie- rung die genaueste Folge zn leisten, dann noch die Erschöpfung und Entblößung von allen Bedürfnissen des Lebens in Betrachtung ziehen, also daß die höchste Landesregierung in der doppelten Hinsicht nichts zu gefährden hat, so glauben wir den höchsten Gewalten den Wunsch äußern zu dürfen, der Vormundschaft der Verwaltungskammer, die nicht immer das Organ der Regierung war, und noch nicht ist, und die soeben durch die Vorenthaltung der vom Ministerium bewilligten Unterstützung sattsam an den Tag gelangt, enthoben zu werden, und in aller Untertänigkeit bitten zu dürfen, daß unser das Mediat- Nationalgut zu Pfäfers durch einen Verwalter in unmittelbarer Abhängigkeit von dem Finanz-Ministerium möchte besorgt werden.
	        

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