Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 41 - anstatt des Gotteshauses ein löbl. Oberamt die Signatur und Inven- tur damals gemacht hätte, eben die alte Konfusion verblieben und vielleicht noch größer wäre geworden, sofern selbiges wie gebräuchlich, seine eigene Mühewaltung beigerechnet und mit Auslieferung der vom Kloster erteilten aber nicht schuldigen Summe Hinterhalten hätte. Sollte also aus so falsch gegründete Klage der beschädigten Kreditoren und darum irrtümlich an Sr. Kochfürstlichen Durchlaucht vom Oberamt übermachtes Referat ein erwähntes Reskript zu ihrem künftigen Ver- halten in Präjudiz bisherig geübten Pfäferschen Rechte erflossen sein, dann kann solches zur Ablehnung hieraus erfolgender Dissamierung und zur Beschützung seiner Befugnis in Darstellung der Bewandtnis der Sache nicht unterlassen, eine allgebührende zulässige Exception entgegen zu setzen, wie hiermit in allgeziemender Kochachtung geschieht und schon vorher geschehen ist, in der Hoffnung bessere Einsicht in die Tatsache werde Frieden bringen. Besonders da eine Konfusion im Falle eines verstorbenen Paters nicht zu befürchten ist, da ohnehin das Kloster sowohl in die Passiva als Aktiva aller einsteht, und wenn die hinterlassenen Aktiva nicht erklecken, aus anderen seinen Mitteln die Kreditoren zu befriedigen gehalten wäre. In der Zeit von vier und mehr hundert Iahren sind ohne Zweifel viele Pfarrvikare zu Eschen gewesen und namentlich vieler anderer zu geschweige», neben vorerwähnten Religiösen a. 1387 Christian Kegler, 144S Kaspar Annen, 1470 Vitus Schaum, 1552 Martin Schorf, 1574 Johann Wolfsberger, 1633 Martin Wehinger, 1645 Melchior Erb. Deren sich dennoch keiner nach den Manu- skripten unserer Archive bei einem Vaduzischen Oberamt insinuiert, gestellt oder um einen Consens eingekommen und viel weniger von Seiten wohlgesagten Oberamts darzu wäre angehalten worden. Welches dann einem fürstlichen Stift Pfäfers um so mehr Befrem- dens und billigen Ahndens macht, mit welchem Grund und Befugnis wider so alt hergebrachte und seit undenklicher Zeit durch Akten und Taten nachweisbare allzeit ruhig besessene Rechtsübungen wider den Inhalt des oberwähnten uralten Arbariums, authentischen Vidimus und „GoldenenBuches" dem schellenbergischen Llrbar nach den Worten: „Eschen ein Pfarr, die Collatur daselbsten K. Prälaten zu Pfäfers zuständig" — annoch beigesetzt worden „aber mit Wissen und Ein- willigung eines regierenden Herren einen Pfarrherrn dahin zu setzen."
	        

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