Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 39 - anderen Beneficien unter Jnnocenz X. und Alexander VIII. anno 1643 und 1644 und letzthin in der Bulle Bickiana a. 1707, dessen klare Probe geben die in vorigen Jahrhunderten schon exponierten Reli- giösen, nämlich um die jüngeren zu geschweige» a, 1402 ?. Georg von Äeimenhofen, a. 1634 p. Robert Forbus, a, 1650 ?, Karl Widmann, a, 1660 ?. Gratian Landolt. Welches danach, wenn nicht vorher dieses Beneficium dem Gotteshaus inkorporiert gewesen wäre, nicht hätte geschehen können, und ohne Zweifel sowohl von geistlicher als weltlicher Obrigkeit würde geahndet worden sein. Dessen dannoch von dero Landsherren Vorfahren keine Beispiele, wohl aber im Gegen- teil alles freundnachbarliche Einverständnis und besonderes gnädige Protektion zu jeder Zeit vollführet worden. Lind besonders hierzu eine ersprießliche Probe bescheinet haben die alten Grafen von Kohen- ems und Vaduz, welche unter ?. Gratian Landolt, Profeß von Pfä- fers und Pfarrherr von Eschen, anno 1660 bei erwachsenem Streit wegem kleinen Zehnten sich selbst als hohe Interponenten zum Vor- teil des Klosters haben verwenden lassen, und schon zuvor neben ande- ren Rechten und Privilegien der Kollatur auch das anklebende Recht die verstorbenen Pfarrvikare zu beerben zuerkannt haben. Ist zwar nicht ohne, daß die Geistlichen Privilegien und Exemv- tionen, insoweit sie was in koro kori erneuern und den landesherrlichen Freiheiten Eingriff und Eintrag machen wollen, den Landesfürsten nicht verbinden und auf gewisse Art als ob- und subrevtitia könnten angesehen werden, ist es dennoch nicht minder gewiß, daß solche Immunitäts-Bullen, sofern sie nur die alten Rechte bestätigen und nichts anderes als ehevorige Verträge, Vergabungen und wohlher- gebrachte Lieblingen betreffen, auch von einem ansonst unbeschränkten Landesherren sollen angesehen und verbindlich angemerkt werden. Nun zeiget sich ja von sich selbsten, daß alles in angerühmter Bulle nur spproizsnclo Enthaltene in alten fundierten Vergabungen und wobl hergebrachten Rechten und Llebungen bestehe, da die darin zuerkannte Signatur und Inventur bis dahin von den, Kloster allezeit wie neben anderen noch die Akten auch von 1620 mit der Verlassenschaft des Franz Dietrich sel. vorhanden, von Seiten des Oberamtes aber gar niemals außer letzterem widerrechtlichen Attentat, wider welches man sich aber feierlch protestierend verwahrte, unternommen worden. So- dann sind die zu voriger Zeit auf Eschen ausgestellten sowohl Regulär
	        

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