Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 38 - (Es wird nun die betreffende Stelle aus einem kaiserlichen Diplom und einer päpstlichen Bulle angerührt. In letzterer ist besonders ausdrücklich die volle Inkorporation der Pfarrei Eschen in das Kloster ausgesprochen mit aus schließlichem Rechte der freien Pfarrwahl, der Beerbung der Pfarrer ohne Ausnahme). „Alle diese ohne mindesten Vorbehalt so deutlich redenden Aus? drücke geben ja einem fürstlichen Stift Pfäfers die volle Gewalt mit besagter Pfründe Eschen wie mit dem Seinigen zu disponieren, darauf sowohl Regulär- als Säkularpriester zu setzen und zu entsetzen nach Gutbefinden, ohne an eine dazu von Seiten Vaduz erforderte Vor- stellung oder Präsentation zu gedenken oder zu erwarten, erfordert auch selbige das angezogene widerseitige Arbarium, das einzig und allein die Notifikation des neugewählten Pfarrvikars von Eschen ausdinget, viel weniger. And sollte dieser Vorbehalt erst vor kurzen Iahren in ein hochfürstliches Reskript mit eingeschlossen sein, wäre solcher eher dem übereilten Bericht eines von diesen, zum öfteren abge- änderten Vaduzischen Ministeriums als diesem durchlauchtigen Justiz liebenden liechtensteinischen Äaus beizulegen, dessen Äerren Vorfahren zum öftern und auch besonders anno 1591 eigenhändig allhiesigen Fürstabt ohne Restriktion als den rechtmäßigen Kollator erkennt hat, wiederum erst 1687 selbst bekennt, daß außer der schriftlichen An- zeige eines neuerwählten Pfarrherrn nichts anderes fordere. And ist ja gewiß, daß unser Gotteshaus von Zeit zu Zeit nach eigenem Belieben sowohl Säkulare als Religiösen auf Eschen exponiert habe, ohne das ein einziger liechtensteinischerseits vorgestellt wurde, als vielleicht empfohlen wurde, wie das zum öftern auch von andern Herren an die Kollatoren, doch ohne Beschränkung des Kollaturrechtes geschieht, und von Äochdero Vorfahren an unserem Fürstabt anno l666 mit Äerrn Johann Frick geschehen, aber aus andern erheblichen Arsachen nicht hat können berücksichtigt werden und an des empfohlenen Statt ?. Rottmeier von Vilters promoviert worden ist. Sodann von dem angezogenen Reskript, das auf 1722 lautet, sind Pfarrvikare zu Eschen wohl zum siebentenmal amoviert und abgeändert worden, ohne daß ein einziger liechtensteinischerseits hierzu wäre präsentiert worden. And also dieses „Recht", wenn es noch eines gewesen, weil es nicht aus- geübt, verloren wäre. Dieses in allweg freie Beneficium in Eschen ist dem Gotteshaus inkorporiert worden laut Arbar schon im Jahre 1332, sodann mit
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.