Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 37 - billig prätendiert und gegen all ander widriges Gesinnen sich nach- drücklich betätigen würde. Wann nun aber diese damalige schellenbergische Landesherren in besonders nachbarlich erwünschtem Einverständnis mit Pfäfers gestanden und in Gnaden gewogen auch bereitest aus diesem hochadelichen Geschlecht ein Svigerus anno 1305 seinen Äof zu Mauren mit allen dessen Rechten unserem Gotteshaus vergäbet, ein Äeinricus anno 1319 eine von den an fürstlichen Döfen vor- nehmste und charakteristische Offizialstelle des Schenken bekleidet, ein anderer Adelbertus wmklicher Profeß und anno 1329 Admini- strator allhiesigen Gotteshauses war, die sodann sür die gewöhnliche Aussteuer diese Kollatur mit anhangenden Rechten an das Gottes- haus eingebracht, da Pfäfers, wie mit mehreren anderweitig zu dozie- ren stünde, seine Fundation nicht hoher Fürsten und Potetaten Ver- gabungen, sondern seinen ersten hochadelichen ihm einverleibten und reichlich ausgesteuerten Religiösen beizumessen und von anderen andere Rechte und Gerechtsame, von diesen aber die Kollatur zu Eschen samt bishin alldort besessenen Befugnissen bekommen hat, ist leicht einzusehen, daß sothane Psrund ohne mindeste Einschränkung an das Gotteshaus gewachsen, besonders da solche schon damals ganz frei versehen, was doch sonst nicht hätte geschehen können, und ohne Zweifel von den älteren schellenbergischen Kerren wäre geahndet worden. Folglich erhellet daraus, daß diese Eschner Kollatur vor anderen, die sich gleich hohen Ursprunges nicht rühmen können und also der landesherrlichen Gewalt, Einschreiten und Einsichtnahme anderweitig gestatten müssen, in allweg frei und unbeschränkt sein soll. Dem stimmt bei das Authen- tikum von 1634, wie auch das uralte von Päpsten, Kaisern und Köni- so oft bestätigte, und berühmte und sogenannte „Goldene Buch" im hiesigen Archiv, welches unter andern Kirchen, deren Patronat bis anhin unstreitig und ohne Ausnahme von unserem Gotteshause in allweg verwaltet und ausgeübt wurde, auch die Pfarrei Eschen bei- setzt mit den Worten: tlcclesis ssncri iVlsrtini in Lscnen, welche dann seit der ersten Dotation und nicht minder aus angeführten uralt authentischen Dokumenten herfließend unumstößliche Grund der gefreiten Kollatur zu Eschen noch mehr bestätigt wird aus unterschied- lichen kaiserlichen Diplomen, wo es durchgehend heißt, daß das Kloster in seinen Besitzungen, bezüglich Jurisdiktion, Patronatrechte und Vogteirechte volle Freiheit besitze.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.