Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

dann dem ?. Ildefons wieder die Pfarrei übertragen, ohne daß beim Oberamt eine Anzeige erstattet worden wäre, oder die Ernann- ten sich vorgestellt hätten, was doch der frühere Abt Bonifaz zu- gesagt hatte. Darüber beschwerte sich das Oberamt, weil die landes- herrlichen Rechte nicht respektiert worden seien, da doch der Fürst aus nachbarlicher Freundschaft gegen das Stift sich damit begnügte. Der Abt sprach in der Antwort sein Bedauern darüber aus, daß sich ?. Ildefonds sich noch nicht vorgestellt habe, was doch in Pfäfers als selbstverständlich vorausgesetzt worden sei. Aebrigens bestehe keine Gefahr, daß nicht nur ehrenhafte Männer als Pfarrer nach Eschen geschickt werden. Er verspricht das beste Einvernehmen. Als am 4. Februar 1753 ?. Pfr. Josef Gyr starb, erzwäng sich das Oberamt die Vornahme der Obsignation unter Vorweisung eines fürstlichen Mandates trotz der entschiedenen Einsprache der Vertreter des Klosters und des Bischofs. Als dann ?. Müller als Stadthalter und Pfarrer ohne vorgängige Anzeige an das Oberamt eingesetzt wurde, beschwerte sich der Landvogt Grillot darüber, drohte mit der Anklage beim Fürsten, verlangte bezüglich der Obsignation im Sinne des bischöflichen Ordinariates, daß die- selbe zwar nicht für die Patres des Klosters, wohl aber für die Weltpriester zugestanden werde. Da sich das Oberamt bei seinen Forderungen auf ein fürst- liches Reskript berief, sah sich das Kloster genötigt, den Fürsten über seine Rechte aufzuklären, das in folgendem längerem Schreiben ge- schah, das hier der vielen interessanten geschichtlichen Notizen wegen vollständig wiedergegeben sei. Nur die lateinischen und veralteten Wörter sind durch deutsche und verständlichere ersetzt. Kurze Beantwortung Vaduzischer Einlagen zur Kollatur Eschen. (Es wurde von Vaduz beansprucht das Recht einen vorzuschlagen.) „Von sothanem Recht weiß ein fürstl. Stift Pfäfers um so weniger, als es die Pfrund Eschen von den alten Landesherren, den von Schellenberg selbst schon vor I332empfangen, welche ohnbe- nemlich diese Kollatur mit allen Rechten, besaßen und infolge dessen auch also ohne Vorbehalt haben vergaben und verabänderen können, gleichwie das nämliche mit dem von rechtswegen anerworbenen nach Wohlgefallen zu disponieren auch' dermalig hohe Landesherrschaft
	        

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