Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- U7 - solle man ze baiden fiten abtriben ze vsgendem mayen vnd nach dem plumen mag denn yetwedru parthy wider in sin tail slahn vnd alda waidcn vngefahrlich. Doch das ietwedru Party hinder iren marken belibe, vnd so möge yetwedru parthy ir rechten almaind nutzen vnd bruchen nach aller ir notdnrsft vngefarlich." Die Zusätzen zu baiden Seiten habe» dies für recht erkannt und ausgesprochen. Da seit dein von den Zusätze» nichts an- deres erkannt und die Sache auf den Obmann zur Entschei- dung gekommeu ist, hat dieser Obmann mit vielen Leuten Rat gehabt und hiernach wie auch nach seinem Gutdünken sich sür vorstehendes Erkenntnis der Schacmer Zusätzen entschieden. Siegler: Obiger Thöny Morgentag. Pergainenrurkunde. Das Siegel ist nicht mehr leserlich. Vergl. die von I. B. Buchet bearbeitete 2. Auflage der Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von Peter Kaiser. Baduz (im nach- - folgenden kurz als Kaiscr-Büchel zitiert) S. Z4I. 4̂ 1466 März 4. Graf Jörg von Werdenberg Sanagans tut kund: Weil er, vermeinte, daß die Besitzer der Herrschaft und Graf- schaft Vadutz, Bischof Ortlieb zu Chnr und seine Brüder Freiherrn von Brandes; „von Losung uud Rechtswegen" ihm pflichtig und schuldig wären, seien sie „ze stössen kommen." Durch Vermittlung der eigenössichen Ratsbote» sei da»» ein „Richtung brieff" zwischen beiden Teilen gegeben worden, wo- nach die von Brandts dem Grafen Jörg für allen Zuspruch, den dieser an die Grafschaft Vadutz hatte oder zu haben meinte, geben sollen 400(1 Gulden Rheinisch auf zwei Ziele geteilt „oder aber uns die an den von Brngg In Ergow ab- nemen" und darum versichern sollen mit Gülten, Briefen und Siegeln nach Notdurft. Aeber diese Abmachung habe Graf Jörg eine» besiegelte» Brief derer von Brandts inne und sich damit begnügt. Nun verzichtet Graf Jörg, auch für seinen Bruder Graf Wilhelm von Werdenberg Sangans, seine Schwester Elsbeth von Nechberg geb. Gräfin von Werdenberg und für alle Erben und Nachkomme», auf alle wirklichen und vermeinten Ansprüche an die Grafschaft und Herrschaft V.ldutz „es seye von Losung oder von dheiner anderen gerechtigkeit vnd Ursachen wegen", nichts hintangesetzt und verspricht bei allen
	        

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