Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 108 nicht aber auf das besondere, einigen Privaten eigentümlich zugehö- rige Bannriet sich erstreckt hat, auf welches die Gemeinden insgesamt keine weiteren Rechte hatten als das Recht der Maienatzung, das nie strittig war. Dennoch wurde der Brief von 1422 zur Richtschnur einer neuen Weidegang-Regulierung genommen und nach zum Teil ganz neuen Marksteinen festgesetzt, wodurch wir von unserem bisherigen Besitz- stand verdrängt und unser Weidegang um viele tausend Klafter ein- schränkt wurde. Die Marksteine, von welchen die Arkunde von 1422 meldet, und die eben dazumal auf diesem Partikularriet (das damals dem Streite unterworfen war), aufgestellt worden sind, müssen nicht als eine Weidscheidung sondern als eine Wunnscheidung, das ist als eine richtige Bestimmung des Territorialbezirks beider Herrschaften Schel- lenberg und Vaduz angesehen werden, welche Berichtigung dazumal um so nötiger war, und noch ist, als gewiß es ist, daß im Falle einer unrichtigen und unbestimmten Grenzlinie zwischen den Kirch- spielen die größten Zwiste sich ergeben müßten, zumal da fast kein Jahr vergeht, daß nicht aus dem Bllndnerland eine große Menge von Bau-, Säg- und Brennholz durch Anschwemmung auf dieses Niet geschwemmt und von den Einwohnern dieser vier Gemeinden nach Ausweis dieser Grenzmarken aufgefischt wird/) was im guten Frieden wohl schwerlich geschehen würde, wenn nicht durch die Marken jeder Gemeinde das Ihrige angewiesen würde. Der Brief von 1422 hatte also das gemeinsame Niet, der heutige Streit aber das Bannriet zum Gegenstand. Es wird dann darauf hingewiesen, daß die Einhaltung der durch den Spruch des Schiedsgerichtes gezogenen Weidgrenze beim Auftrieb von so vielem Vieh eine AnMöglichkeit sei und auf die großen Nachteile, die die Anterländer dadurch erleiden. Dieser Spruch würde nicht Frieden bringen, sondern ewige Streithändel. Aeber das Ende des Streites berichtet Kelbert in seiner Chronik: „1790. Der Schaaner Riethandel ist endlich am 4. Mai beigelegt worden. Schiedsrichter waren Advokat Kunder von Lindau, der Landschaftskasfier Christian Gering, Dr. Schmid von Feldkirch, Kanzleiverwalter Schlatter von Lindau, zwei Kerren von Altstätten, ») War also kein Rheinwuhr dort erstellt̂ das den Strom zurückhielt.
	        

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