Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

- 106 - zur Geltung gebracht werden, alles das, um künftigen kostspie- ligen Prozessen vorzubeugen. . Diese Vorbehalte wurden den Eschnern vom Oberamte sehr übel vermerkt und daraus die Ansicht gebildet, man wolle auf diese Weise die Teilung überhaupt unmöglich machen. Da eine persön- liche Vorstellung beim Landvogt ohne Erfolg blieb, appellierte man an den Fürsten. Im Frühling 1794 wurde endlich die Teilung doch vollzogen. Zum Schiedsrichter wurde gewählt der Landvogt Wolf zu Forsteck, der ein tüchtiger Ingenieur war. Von Seite Eschen wurden ihm bei- geordnet drei Ausschüsse: Ioh. Georg Helbert, Johann Algäuer und Ioh. Wanger; von Gamprin waren Jakob Walch, Ioh. Georg Wohlwend und Franz Sebastian Marxer gewählt. Diesen ist das ganze Teilungsgeschäft übergeben worden, und ist geschehen wie folgt: Die von beiden Teilen erkaufte Fallsau ist den Gamprinern zuer- kannt worden. Hiegegen soll-das Steinführen, das die Eschner den Gampinern schuldig waren, zu ewigen Zeiten aufgehoben sein. Die Wuhrungen sollen nach den Hausnummern geteilt werden. Die obere Au soll auch nach den Hausrechten geteilt werden. Die Gampriner haben ihre Au unterhalb 24 Klafter über die Rheingasse: Die Eschner haben die Maienatzung auf dem Bannriet, auf den eigenen Mädern der Au nach, die Gampriner dem Sommerriet nach. Die Waldungen sind alle nach Proportion der Hausnummern geteilt worden. (Selbert). Der Streit wegen des Weiderechtes auf dem Riet. Dieser Streit erhob sich gleichzeitig mit dem vorigen. In alter Zeit trennte ein See die beiden Herrschaften Vaduz und Schellen- berg. Durch den allmählichen Abfluß des Wassers trat nach und nach das Riet zu Tage. Dieses wurde von den angrenzenden Ge- meinden Schaan-Vaduz von oben her, Gamprin und Eschen von unten her abgenutzt, ohne daß eine sichere Grenze gezogen worden wäre. Doch wurde ein Teil als sog. Bannriet gebannt, d. h. für eine gewisse Zeit des Jahres eingezäunt. Es hatten nämlich manche Private Stücke Riet kultiviert und als Privateigentum für sich be- ansprucht, doch lastete darauf das Servitut des Atzungsrechtes. Als nun zwischen Gamprin und Eschen die Frage wegen der Teilung ihres gemeinsamen Gebietes behandelt wurde und es zur
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.