Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1926) (26)

— 105 — Kaum aber bekam man in Gamprin davon Kenntnis, als ein allgemeiner Lärm entstand, ein Protest nach dem ande'.n eingelegt wurde, und auch einige der Vorgesetzten ihre Anterschrist wegleug- neten. Hierauf wurde der Waldteilungs-Prozeß aufs neue und mit allem Ernste betrieben, bis anno 1791 von Seiten der Gemeinde Eschen ihren Vorgesetzten die Vollmacht erteilt wurde, mit Gamprin sich gütlich zu vertragen und von dem Waldteilungs-Prozeß abzu- stehen, wofern sich auch Gamprin in die Teilung des übrigen gemein- samen Besitzes einlassen würde, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Teilung auf ihre eigene Kosten durch unparteiische und verständige Männer vorgenommen werde. Hieraus erklärte sich Gamprin dahin, daß man den Antrag zur allgemeinen Teilung annehme, nur glaube man nicht, daß die Teilungskosten ihnen allein aufgebürdet werden können. Diese Erklärung wurde auch den Vorstehern von Eschen oberamtlich bekannt gegeben. Nun waren beide streitenden Gemeinden in der Hauptsache einig, nur schien der endgültigen Beendigung des Streites der Vorbehalt, den die Eschner noch machten, daß nämlich die Teilung auf Kosten der Gemeinde Gamprin vorzunehmen sei, noch im Wege stehen. Auch diese Schwierigkeit wurde nachgehende behoben, als der Gemeinde Eschen der Tod ihres Agenten in Wien (Herr Bittners) angezeigt und sie zur Aufstellung und Bevollmäch- tigung eines neuen Agenten aufgefordert wurde. Eschen hatte sich ein- für allemal entschlossen, ans diesem verderblichen Prozeß sich herauszuwinken und erteilte ihrem Bevollmächtigten die Erlaubnis, auch vom Punkte der Kosten abzugehen und damit der Gemeinde Gamprin den Beweis zu erbringen, daß man eine friedliche Bei- legung des Handels wolle. Da nun alle Hindernisse aus dem Wege geräumt zu sein schienen, wurden vom Oberamt den beiden Gemeinden einige Fragen zur Beantwortung vorgelegt. Sie betrafen die Wahl der Teilungs- kommission. Eschen wollte nur zwei und zwar auswärtige Männer in derselben haben und ihnen alle Vollmachten übertragen. Als Obmann wurde das Oberamt erbeten. Bevor die Kommission ihre Arbeit beginnen könne, müssen aber die Marken nach allen Seiten gesichert werden, was die Anstößer selbst tun müßten. Ferner müßten gewisse Gerechtsame der Gemeinde Eschen zum voraus gesichert und die Wuhrbriefe der Gemeinde Schaan gegenüber durch die Obrigkeit 8 »
	        

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