Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1924) (24)

— 24 liechtenst. Obcramte zn überlassen seien, welches sodann hiezu den Bürger Frick mit Hilfeleistung des dortigen Seelsorgers verwenden könne. Es ist also nichts natürlicher, als daß sowohl der, welcher einen Bau führet, sowie jener, der denselben zu verrechnen und die Materialien beizuscyaffen hat, wissen müsse, wie der Bau gesührt und welche Erfordernisse herbeizuschaffen seien. Das Kreisamt hat also dem liechtenst. Oberamt nicht nur die Pläne etc. zuzustelleu, sondern auch all jenes, zu was sich der Herr Fürst von Liechtenstein bereits herbeigelassen hat, auszugsweise bekannt zu machen lind vor- zustellen, daß, da voransgesehen werden könne, daß Se. Majestät als Patronus und der Herr Fürst als Inhaber der .Herrschaft Vaduz die Ainstände der teilweisen Beiträge beherzigen werden und sich das fürstl. Oberamt um so williger zur Beschleuuiguug dieses Baues werden finden lassen, als äußerst schwer es dein Pfarrer fallen würde den Gottesdienst in einer weit entlegenen, selbst dem Einsturz drohenden Feldkapelle zu halten lind die Sakramente zu admini-, strieren, wo die Pfarrgemeinde, besonders die Kinder, weil die Kapelle bei weitem nicht alle fassen kann, im Winter uuter freiem Himmel dem Gottesdienst beiwohnen müssen." Am 30. April 1805 begann man die Fundamente für die Kirche auszugraben und am 2. Mai wurde der Grundstein gesegnet. Laut einer Zuschrift vom 31. Juli 1805 verlangte die öster- reichische Behörde vom Fürsten als dem Landesherrn die Hälfte der Bankosten. Mit Recht wies das Oberamt eine solche unbe- gründete Forderung zurück und erklärte, der Fürst werde seinen schuldigen Teil sicher leisten. Unterdessen hatten die Balzner, die des Harrens inüdewaren und endli ch zn einer Kirche ko m inen wollten selbst zugegriffen und unter dem Baumeister Weirather den Kirchenban begonnen. Im September ersuchte das Kreisamt das Gubernium, es möge den Befehl zur Auszahlung der bisher eingereichten Rechnung Weirathcrs geben, damit der Bau vorangehe und die Materialien nicht zugrunde gehen. Mit dem Vaduzer Oberamt erziele man doch keine Einignng; es bestehe auf einem Siebtel der Kosten, die laut Hofdekret 6398 fl. ausmachen. Die Bauarbeiten gingen nun rüstig voran.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.