Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1924) (24)

— 14 — unterbringen nnd benutzen konnte, daß ich aus der Kirche soviel gerettet habe, als man in dergleichen Fällen von einem Pfarrer immer nur erwarten kann, und daß ich seit dem 22. Oktober 1795 so schlecht logiert bin, daß nur ein Augenschein es glaubwürdig machen könnte,— so bitte ich untertänigst, mir den Betrag der 100 fl, nachzulassen." Im Juli desselben Jahres stellte der Pfarrer an das Guberuium die dringende Bitte, die Bauangelegcnheit zu befördern. Schon im März hatte er sich in herzenveichender Vorstellung an das Vogteiamt gewendet. Die Antwort hatte gelautet, es sei wenig Hoffnung, daß der Bau noch in diesem Frühjahr beginnen könne> da bezüglich der Teil- nahme an den Baukosten das Vaduzer Oberamt sich untätig verhalte. 5lnter dem 15. September, schrieb das Vogteiamt an das Kreis- amt, es sei über die Besprechung mit dem fürstl. Oberamt nicht be- friediget. Es bemerkt aber doch ganz richtig, daß die Besitzer der Herrschaft Gutenbcrg die Stifter der Pfarrei Balzers und ihre Patrone gewesen seien, die den Zehnten der Pfarrei vermacht haben, daß ferner die gutenbergischen Schloßgüter nie einen Zehnten ent- richtet haben, sondern derselbe noch im Jahre 1730 vom damaligen Pfandinhaber (v. Ramschwag) der Feste Gutenberg bezogen worden sei. Heutzutage seien diese Güter der Gemeinde für 500 fl. Zins ver- lassen und sie entrichten einen Zehnten. Eine merkwürdige Auffassung der Konkurrenzpflicht offenbarte das österr. Fiskalamt in seinem Gutachten an das Gubernium am 22. November. „Es würde schwer fallen, aus den kauonischen Rechten zu er- weisen, daß der Patronus zu den Kirchengebänden erst in sudsiclium beizutragen habe; um so schwerer würde also der Satz zu behaupten sein, daß der Patronns erst dann zn konkurriere» habe, wenn alle übrigen, welche die kanonischen Rechte hiezu verbinden, einen Beitrag zu leisten anßer Stande sind. Das Eonzil von Trient verordnet zwar, daß die Kirchen vorzüglich ans den zur Kirche gehörigen Einkünften hergestellt werden müssen; wenn aber diese nicht hinreichen, so gehe die Verbindlichkeit ans alle pstronos und auf jene über, welche von der Kirche einen Vorteil ziehen. Hieraus sollte man schließen, daß, wenn das Kirchenvermögen nicht zureicht, die Patrone, Zehentherrcn, Gemeinde ins Mitleid gezogen werden. Die in Oesterreich bestehenden Gesetze komineu darin überein."
	        

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