Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

V, Geschichte des Benderer Patronatrechtes. 
95 dann den ?. Maiser, der 16 Jahre lang neben dem P. Kehle als Psarrhelfer gewirkt hatte, zum Pfarrer. ?. Maiser nahm eine etwas un- sichere Haltung an. Er fürchtete, auf die Straße gesetzt zu werden. Er meldete sich daher beim fürstl. Oberamt in Vaduz und bei der baierischen Regierung als Kandidat. Da das Vaduzer Oberamt in der Frage des Patronatrechtes entschieden auf baierischer Seite stand, weil es von falscher Voraussetzung ausging, gab das Ordinariat schein- bar nach, indem es den?. Maiser auch seinerseits zum Pfarrprovisor bestellte, nachdem dieser in einem Revers alle Rechte der Kirche vor- behalten hatte. Als im Mai 1816 der Pfarrer ?. Andreas Maiser starb, bestellte das Priesterseminar sofort den Pfarrprovisor in der Person des Prie- ster Ios. Anton Theuille. Unterdessen waren Vorarlberg und die St. Luzi Güter in Liechtenstein wieder an Osterreich gekommen. Nun beanspruchte dieses das Präseniationsrecht auf die Pfarrei, und das Bregenzer Kreisamt schrieb an das Eubernium (Negierung) in Inns- bruck, es solle ein dem Kaiserhause anhänglicher Priester gewählt wer- den. Das Eubernium tadelte das Kreisamt, dasz es erst im Juli den im Mai erfolgten Tod des Pfarrer ?. Maiser anzeige und befahl, die Jnterkalargefälle genau nach österreichischen Vorschriften zu ver- rechnen. Die Besetzung der Pfarrei könne nicht eher erfolgen, als bis der Bischof von Chur dem Brirner Fürstbischof die Jurisdiktion ab- getreten habe. Indessen soll das Einkommen der Pfarrei genau ge- prüft werden. Zwei Monate später fragte dasselbe Eubernium beim Kreisamt an, welchem Ordinariate die Benderer Pfründe unterstehe und wohin bisher die Jnterkalargefälle abgeführt worden seien. Das Kreisamt antwortete, der Bischof von Chur habe den Tiroler Prie- ster Theuille als Pfarrprovisor angestellt. Betreffend die Jnterka- larien müsse das Vaduzische Oberamt Auskunft geben. Der Land- vogt Schuppler gab die Erklärung ab, die Interkalarien gehen den Patron nichts an, sie seien immer für das Bistum Chur verrechnet worden, da Liechtenstein auch aus dem österr. Neligionsfond keinen Nutzen ziehe. Das Patronatrecht des Kaisers sei nur ein Privatrecht und unterstehe der fürstlichen Landeshoheit. Im Okt. 1313 wollte die kaiserliche Hofkanzlei endlich wissen, welche Vorschriften in Liechtenstein bezüglich der Pfründebesetzungen bestehen. Es sei nicht ratsam, österreichische Priester ins Ausland zu geben.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.