Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

66 III. Die Seelsorge bis ZUNI Untergang des Klosters. aufgehört, aber das Recht nicht. Der Landvogt entschied, da in der Landesrechnung Beträge eingetragen seien als Bezahlung für das Gastmahl, so müssen die Kläger beweisen, dasz das Gastmahl unent- geltlich gegeben werden müsse, wenn sie innert 8 Tagen das nicht kön- nen, sind sie abgewiesen. Bei der Wahl am 5. Juli auf Rosenberg brachten die Volksvertreter die Sache wieder vor, aber ohne den be- absichtigten Erfolg. Sie mußten auf Rosenberg ihren Trunk halten. Bei der Landammann-Satzung am 11. Nov. 1770, da Johann Allgäuer gewählt wurde, speisten nur der fürstl. Kommissär v. Braun, der Landvogt v. Erilloi und der Rentmeister Ambrosi im Pfarrhos. Am 5. Mai 1776 wurde Makarius Büchel von Ruggell aus den Landammann-Stuhl erhoben. Damals fand die Wahl nicht mehr auf Rofenberg, sondern in Bendern statt. Nach Anhörung der hl. Messe holten alle Wähler mit Ober- und Untergewehr ausgerüstet die Landesfahne aus dem Zollhaus zu Rofenberg ab. Die Beeidigung der Neugewählten fand im Pfarrhof statt. Jn demselben speisten nur der Landvogt Eilm v. Rosenegg, der Rentmeister und der Land- schreiber. So war es auch bei der Wahl des Landammanns Franz Josef Nescher von Gamprin am 25. Mai 1795 und bei der letzten Land- ammann-Wahl am 25. Mai 1801, da Johann Frick von Mauren gewählt wurde. Im Jahre 1788 wurde der Statthalter durch den Alt-Land- ammann Makar Büchel beim Oberamt verklagt wegen zu frühem Wimmeln im Käsenhammer. Es sei jetzt ein Mann zur Hut der Weinberge bestellt mit 1 fl Taglohn, den der Statthalter bezahlen müsse. Und weil eben dieser Weinberg erst vor 50 Jahren durch Kauf an die Statthalterei gekommen sei und nach fürstlichen Privi- legien der Privatmann das Recht habe, solche Immo- bilien nach dem Ankaufspreis an sich zu ziehen, so lasse der Landammann Büchel dem Statthalter diesen Weinberg samt Zu- behör hiemit wirklich abkünden, und daß selber den Kaufbrief vorweisen solle, um auf Martini 1783 nach dem Kaufschilling bezah- len zu können. Der Statthalter verlangt in seiner Erwiderung den Vorweis eines solchen fürstlichen Dekretes bezüglich des Zugrechtes, von dem er nie was gehört habe, und protestiert gegen den ganzen Vorgang.
	        

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