Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

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X. Vom Ochrischen Hof, Regierung (Eubernium) in Innsbruck, aus den Nassauischen Akten habe man nur ein Aktenstück über 
den Öhrischen Hof finden können, und dieses beweise die 
Vereinigung dieses Hofes mit der Pfarrei und enthalte 
die bestimmte Erklärung des Rentamtes von Feldkirch, dasz die 76 Viertel Korn aus Rankweil bezogen und ver- rechnet wurden. Schon 
i. I. 1314 hatte der Rentamtsverwalter Eruber 
an seine Regierung geschrieben, der 
Ohrische Hof sei von der Nassauischen Re- gierung 
der Pfarrei überlassen worden. Der 
Ohrische Hof ließ aber 
die österreichischen Beamten nicht schlafen. Es erging an den 
damaligen Pfarrprovisor Theuille der Be- fehl, 
zu beweisen, mit welchem Rechte er die Lehenfrüchte vom 
öhri- schen Hof beanspruche. Er antwortete darauf am 11. Dez. 1319. „Ich erkenne aus einer öberämtlich 
mir zugestellten Anweisung das Verlangen der k. k. 
Staatsgüter-Inspektion über die Stockung der seit der 
königl. baierischen Zwischenregierung ins Rentamt nach Feldkirch nicht 
mehr geflossenen Eefälle des 
Ohrischen Hofes, die seit- her von der Pfarrei Bendern wären bezogen worden, Aufklärung zu geben mit Dartun der Gründe, die die Pfarrei zur 
Beziehung dieser Eefälle seither veranlaßt haben 
mögen. Ich bin beflissen, einem dazu eigens erhaltenen oberamtlichen Auftrag mit folgender Erklärung zu entsprechen. i > Nach dem Ableben des letzten 
Hochw. Psarrer?. Andreas 
Mai- ser, Kapitularen des Klosters St. Luzi zu Chur, am 2lö. Mai 1316 war ich durch 
den Fürstbischof zur Verwaltung der Pfarrei abgeord- net worden. Es standen mir und 
dem wesentlich notwendigen 
Neben- priester, wie durch viele vorgängige Jahre den 
Vorfahren nebst ande- ren von 
alten Zeiten her bestimmten Pfründgütern auch der Ohri- sche Hof zum 
nötigen, schon gar 
nicht überflüssigen Unterhalt bereit. Nie wandelte mich, so wenig als je einen es an, eine Untersuchung zu unternehmen, 
ob unzulässige, ungerechte und etwa durch Schleichwege errungene Eefälle 
vom Öhrischen Hof bisher genossen worden wären. Ähnliche Versuche würden wohl keinen gangbaren Weg finden, wenn man sie auch nur denken dürfte. Wie notwendig aber der 
Ohrische Hof der Pfarrei zum Unterhalt zweier Priester einverleibt sei und 
bleibe, beweist zum Genügen die eigene Erfahrung. Jm Jahre 1316 und 1817, wo der Weinwachs zum Unterhalt auf 
einer sehr mühsamen Pfarrei nicht hinreichend aus-
	        

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