Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1923) (23)

140 IX. Vom Zehenten. Der Bischof von Chur und der Abt von St. Gallen 
wandte» sich nun di rett an den Kaiser und dieser verordnete die Aufhebung des Sequesters. Zur Ausgleichung der Differenzen bestellte er den Fürstbischof von Koustanz. An die- sen 
wandte sich die Geistlichkeit und gab ihm in einem scharfgehaltenen Schreibe» Bericht über den Stand der Sache. Sie sagen, die ganze Schuld an dem Streite mit den« Klerus und mit den 
Gemeinden sei der fürstl. Kommissär Harprecht. Aus allen seinen öffentlichen Handlungen gehe 
hervor, dasz er nach eigener Willkür, nicht 
mit Wissen und aus Auftrag seines Herrn handle. Bei seiner Ankunft als Kommissär habe er versichert, wie strenge ihm vom Fürsten 
anbefohlen sei, das alte Herkommen, die Privilegien, Rechte und Freiheiten aufrecht zu halten und zu 
sorgen, dasz keinerlei Neuerunge» stattfände». Diese»? allem aber widerspreche jetzt jede seiner Handlungen. Es wird seine Religionslosigkeit geschildert. Nicht blos der Novalzehent sondern alle anderen Einkünfte werden den Geistlichen zurückgehal- ten in jeder Gemeinde seien zwei bewaffnete Männer aufgestellt als Wache, daß den Geistlichen nichts zugeführt werde, was bei Lebensstrafe 
verboten sei. Zu die- sem Zwecke seien Soldaten und Schweizer angeworben worden. Dem Domkapitel, das mit der Sache gar nichts zu tun habe, seien die Einkünfte, die es aus Öster- reich beziehe, in Vaduz angehalten und mit Sequester belegt worden. Unter An- drohung schwerer Strafen werde dem Klerus zugemutet, was er predigen solle und was nicht. Von den Gehilsen 
Harprechts sei der eine ein Religionsspötter, der andere ein unsittlicher Trunkenbold. Der Landvogt habe es unter solchen Umstän- den gegen sein Gewissen gefunden, länger zu dienen und habe resigniert. Auch das Volk war gegen den Kommissär äußerst erbittert. Jn der Eingabe der Geistlichen heißt es darüber: 
alles sei in dem armen und unglücklichen Länd- chen umgestürzt, die alte Versassung abgetan, liegende Güter und Gründe, in de- ren Besitz die Leute Jahrhunderte gewesen und 
die sie von früheren Herren er- kauft hatten, 
dürften sie nicht genießen, 
ohne sie wieder loszukaufen. Aus allen, dem gehe deutlich hervor, wie ferne von diesem unglückseligen Ländchen unter der Regierung dieses Kommissärs Treu und Glauben, Religion und Gerechtigkeit seien. Es wird um Abhilfe gebeten. Der Bischof von 
Konstanz schickte nun seine Abgesandte» i» das Land, um sich genau über die Sachlage zu erkundigen. Diese Abgeordneten nannte man die „kaiserliche Kommission". Sie beriefen nun die Vertreter der Geistliche» und der Gemeinden 
vor sich. Der Generalvikar des Bischofs 
einigte sich nun mit der Konmiission. Er hob den Kirchenbann auf und den Geistlichen wurde ihr sequestriertes Eigentum ausge- folgt. Die Hälfte des Neubruchzehnten wurde dem Pfarrer, die andere Hülste dem Landesherrn zugesprochen. So endete der Streit mit der Geistlichkeit. Nach dem bischöflichen Generalvikar erschien der Statthalter vo» Bendern P. Marianus Heiß, 
ein sehr gewandter aber kränklicher Mann 
(später Abt> mit seinen Klagen. Darüber schrieb er seinem Abte nach Chur: „Die Kommission gab uns in allem Recht. Harprecht selber erklärte, St. Luzi und Bendern seien in allen, 
unschuldig, sie hätten aber mitleiden müssen, um 
den Abt zu zwin- gen, die Aufhebung des Bannes und des Interdikts (über die Kapellen in Vaduz war das Interdikt verhängt) bei dem Bischof zu erwirken, und weil 
der sürst-
	        

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