Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

98 Artikel neun: Zur Tilgung der Landschaftsschulden und Bestreitung der erforderlichen Landschaftsausgaben soll das Gberamt im Einvernehmen mit dem Landammann und den Gerichtsleuten eine eigene Steuer „zu 5. Martini, Maria Lichtmeß, und S. Georgi" ausschreiben, „weilen die Unterthanen um solche Zeit die mehreste Losung von dem Wein und Vieh" haben,' das Geld ist an den Landammann abzuliefern, welcher davon im Einverständnis mit dem Gerichtsmann seiner Gemeinde die Landschaftsausgaben bestreitet und worüber diese dem Gberamt Rechnung legen müssen,' das Gbemmt hat jedes Jahr allen Gerichtsleuten und Deputierten der Gemeinden Einjicyr In diese Rechnung zu geben, „damit selbe auch hören und wissen Können, wohin der gemeine Pfennig verwendet weröe". Artikel zehn trifft Bestimmungen über die Tilgung der Gemeindeschuloen. Der elfte Artikel stellt die von den „Landammännern, Gerichtsleuten und Geschworenen bishero dem gemeinen Mann und Land zu schmden öfters gehalten Zehrungen" ab und setzt an deren Stelle Taggelder fest. Ein vergleich dieser wiederhergestellten versassung mit der alten fällt sehr zu Ungunsten der ersteren aus. Wohl waren die alt- hergebrachten Formen und Benennungen wieder eingeführt, aber die alten Rechte stark beschnitten und eingeengt. Die Rechtsbefugnisse des Landammanns waren auf ein Mindestmaß herabgesetzt, desgleichen jene der Gerichte. Immerhin vermochte sich diese alt ehrwürdige Verfassung noch in die ersten Anfänge des 19. Jahrhunderts hinein zu halten, bis 1808 unter dem Lanidoogt Schuppler das Land- ammannamt aufgehoben und zehn Jahre später die landständische versassung eingeführt wurde. Durch fünfzehn Jahre hatten unsere Altvordern mit bewunderns- werter Ausdauer Um die alten Rechte und Gewohnheiten gekämvft, und wenn auch die aufgewendete Mühe zum schließlichen Erfolg in Keinem Verhältnis stand, so Kann doch die geschlossene Einheit unserer Vorsahren in Anstrebung politischer Ziele einem Zeitalter innerer Wirren zum nachahmenswerten Vorbilde dienen. Es soll ein Volk, um ein schönes und wahres Wort unseres vaterländischen Geschichts- schreibers Kaiser anzuführen, „Eintracht und Gerechtigkeit lieben und über alles hoch halten, weil diese Tugenden ,auch an dem Schwachen Wunder wirken und ihm eine Stärke geben, die Keine irdische Gewalt bezwingt".
	        

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