Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

Y7 ihnen von dem hochfürstlichen Gberamt die hiezu tauglichen Sub- ject«, dem ölten Gebrauch nach vorgeschlagen werden seyn /-soviel den Landammann anbetrifft:/ zur Wähl schreiten, und diese von vier zu vier Iahren zur Ersparüng der Unkosten wiederholen. Und ob zwar Guinto, bey anderen Reichsfürsten und Ständen durchgehend üblich und Herkommens, daß die Soldaten auf denen Landesfürst- lich- und herrschaftlichen Residenzen und Schlössern sich auf- und Wachhalten, mithin nicht nach der Rohd, sondern mit dem aus- geworfenen Monatgeld verpflegt werden sollen. So will man ihnen doch auf ihr gebührendes und untertänigstes Anhalten und Litten, auch weilen sie Unterthanen ohnedem mit großen Schuldenlast behaftet seyen, solches von gnädigst abgeordneter Tommissionswegen gestattet haben, daß das hiesige Kontingent, nachdem selbes von dem hiesigen Fürstlichen Gberamt zu Kriegszeiten angeworben und in die Guartier verlegt worden, Von ihnen Unterthanen der Rohd nach verpfleget werden solle." Der sechste Artikel bestimmt, daß in „Gand- und Aus- theilungssachen" der Landschreiber den Lanjdammann oder einen andern Kundigen Gerichtsmann beiziehen Kann. Artikel sieben: Der Fürst verspricht Abhilfe beim Schwäbi- schen Kreis, daß die in auswärtigen Besitz übergegangenen Güter von oen früheren Besitzern nicht weiter versteuert werden müssen, wie es bis anhin der Fall war. Der Wert der an Ausländer verkauften Gründe wird mit über ZOMO Gulden angegeben. Im achten Artikel -wird Klage geführt, daß die Ein- kassierung >d er Reichs- und Kreissteuern langsam vor sich gehe und infolgedessen dem Lande durch die Executionen große Kosten entstehen. In Hinkunst hat das Gberamt, sobald von Seite des Kreis- und Ausschreibamtes die zu leistenden Steuern bekannt gegeben sind, sofort dem Landammann und den Gerichtsleuten hieoon Kenntnis zu geben, die Seckelmeister haben die Steuern aus den bestimmten Termin einzuziehen und an die Kassa des Landammannes abzuliefern, zu welcher außer diesem auch noch der Gerichtsmann der Gemeinde, in welcher sich der Landammann befindet, einen Schlüssel besitzt. Diese beiden haben über die Gelder eine ordentliche Rechnung zu führen und sie a m Ende eines jeden Jahres dem Gberamte vorzulegen. 7
	        

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