Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

die vom Landammann vereidigt wurden. Schieid ein Richter durch Tod oder Demission aus, so wählte die Gerichtsgemeinde, die sich aus allen nicht „ehr- und wehrlosen" Bürgern zusammensetzte, welche das 16. Lebensjahr erfüllt hatten, aus dem Dreiervorschlag der Herrschaft einen neuen. Dem Gerichte zur Leite stand der Land- schreiber, welcher die Protokolle und Akte auszufertigen hatte, die vom Landammann gesiegelt wurden, sowie der von der Herrfchaft bestellte Gerichtsweibel. Die regelmäßigen Gerichte, genannt „Zeitgerichte", tagten zweimal im Iahre, im Frühling und herbste, und führten nach dem Zeitpunkt der Tagung d en Namen Maien- und Herbstzeitgerichte. Die Kompetenz dieser Volksgerichte, die öffentlich gehalten wurden und zwar für die Grafschaft Vaduz in Vaduz bei der ehemaligen Linde, für die Herr- schaft Zchellenberg am Rofenberg oberhalb Eschen, umfaßte alle Kriminellen Fälle und tagte dann als „Malefiz- oder Blutgericht", als „Gant- und Schuldgericht" urteilte es über Schuldforderungen und bestrafte in seiner Eigenschaft als „Frevelgericht" die Ueber- tretungen der Polizeiordnung. Eine Appellation gab es einzig bei bürgerlichen Streitigkeiten, die an das von den herrschaftlichen Be- amten unter Beiziehung des Landammanns und der Richter bestehende Hosgericht der Herrschaft weitergeleitet wurde. Erkannte das Ge- richt auf den Tod des Delinquenten, so stand der Herrschaft eine Milderung des Urteils zu. Reben den regelmäßigen Gerichtstagun- gen wurden auf verlangen und Kosten der Parteien auch außer-, ordentliche Gerichte anberaumt. Die Kompetenz des Landammanns erstreckte sich nicht nur über die Pflege der Gerichtsbarkeit, sondern ihm unterstanden auch die v-.rwältungsangelegenheiten, die Handhabung der Polizei, die Aus- hebung des Truppenkontingentes, die EinHebung der Neuern usw. Als Richtschnur für die Verwaltung seines Amtes diente ihni der „Landsbrauch", eine Sammlung der alt hergebrachten Rechte, die sich vorerst als Gewohnheitsrecht mündlich fortgepflanzt hatten, dann ab?r schriftlich niedergelegt wurden. Solche „Landsbräuche" finden sich in verschiedenen Exemplaren in öffentlichen und privaten Archiven unseres Landes vor. Alle zwei Iahre ging die Neuwahl des Land- ammannes vor sich, die Herrschast schlug der Gerichtsgcmeinde drei für «dieses Amt taugliche Männer vor, aus welchen diese den Land- ammann wählte. Die Abstimmungen an der Gerichtsgemeinde er- folgten durch Handmehr.
	        

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