Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

52? wieder nicht dringen noch beschweren, noch das jemandts Von Ihretwegen, Zuthun gestatten, in Kein Weiß, alß Lieb einem jedem sehe, Unser nnd des Reichs schwere unguäd, und darzn eine Pöen, Ncmblich hundert Marckh löthiges golds Zu Vermeiden, die ein 
jeder, so oft er freventlich hierwicder thäte, Uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern Halbentheil den obgemelten Freyherrn Von Brandeiß, Ihren Erben und Nachkommen nnnachläßlich zu bezahlen Verfallen seyn solle. Mit Urkundt dies brieffs besiegelt, mit Unserm Kayl. anhangenden Jnsiegel, geben zu Lintz am Sechzeheuden Tag des Monaths octobris nach Christi Geburt Vierzehenhundert und' im Zwey nnd Neunzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im dreyundfünfzigstcn, des Kayserthum im einnud Vierzigsten und des Hnngarischcn im Vier und drcysigsten Jahren. Hat fürgebracht und Uns darauf demüthiglich angeruffcn und gcbetten, daß Wir Ihm in seinen graff: und Herrschafften den Bann über das Bluth zu richteu, mit sambt den Bergwerckhen, ob die darinn gefunden würden oder wären, Zn leheu Verleihen, auch die guaden und Freyheiten, in dem jetzt bestimbten Unscrns Lieben Herrn und Vatters brieff begriffen, nnd darauf alle uud jegliche ihre gnaden, frcyheiten, vriefse und privilsgia, die Weyl: seine Vor Eltern Von Weylcmdt Unsern Vorsahren am Reich Römischen Kaysern und Königen gegeben seyndt, mit sambt den gerichts Zwängen, Mauthen, Zöllen, Mühlen, Mühlstätten, Steinbrüchen, Zwingen, Weiden, Höltzern, Wäldern, Wassern, Wasserlaiten, und andern obrigtciten, Herrlichkeiten nnd gerechtig- keiten .in den jetzt berührten gras: und 
Herrschafften, so cr ererbt, redlich erworben, und lushero Löblich herbracht, genossen und gebraucht hat, zu erueuern, Zu coufirmireu und zu bestätten gnädiglich geruheten; daß haben Wir angesehen, solch sein demüthiglich Zimblich bitt, auch die angenehme uud getreuen 
Dienst, so Er Uns und dem Heyl: Reich in Männigfältigweiß ofst williglich gethan hat, und hinführo in Künfftig Zeit wohl thuen mag 
und soll, und darumb mit wohl bedachtem Muth, und guten Rath demselben Sigmunden freyherrn Von Brandeiß den Baun in den obgemelten ihren gras: und Herrschaften über das bluth Zu richten, mit sambt den Bergwerckhen, ob die darin crfnnden wären oder würden, Zu lehen Verliehen, auch ihm die gnad und frey- heiten in dem Vorbestimbten Unsers Herrn nnd Vatters brieff begriffen nnd geschrieben, und darzu alle und jegliche andere gnadt und frcyheiten, brieff, privilegia, die Weyl: seinen Vor Eltern Von Weyl: Unßern Vorfahren am Reich Rönrischen Kaysern und Königen gegeben seyndt, in allen ihren Jnhaltungen, Meinungen, und begreifsungen, mit sambt deu gerichts Zwciugen, Mauthen, Zöllen, Mühlen, Mühlstätten, Steinbrüchen, Waiden, Höltzern, Wäldern, Wasserlaiteu, nnd andern Herrlichkeiten, obrigkciten, und gerechtigkeiten iu denselben graf- und 
Herrschaften, so sie redlich erworben, und Löblich hergebracht, genossen und gebraucht haben, erneuert, confirmien und bestättet, Verleihen, ernenren, confirmircn und bestätten ein solches alles Vo'n Röm: Kayl: Macht und Voll- Kommenheit wißentlich in Kraft dies brieffs nnd setzen und wollen, daß der genante Sigmund freyherr Von Brandeiß bey den obgemelten seinen gnaden, briefeu, Privile- gien und frcyheiten bleiben, nnd sich der nach ihren Jnhaltungen, inmaßcn alß ab- geschrieben stehet, genießen und gebrauchen, auch den obbcstimbten Bann über das Bluth zurichten, so oft noth seyn würdet, den seinen, die er Zu einer jeden Zeit nützlich be- dünckht, und Vernunft uud geschicklichkeithalbcr darzu Tauglich und guth seyn, serner Verleihen und Zu richten befehlen soll uud mag, die bey den Aydeu, so Uns der Vor- geuandt Von Brandeiß, alß Hernach stehet, darumb gethan, und fürter .Von denselben den seinen nehmen solle, in allen Händeln, die für Ihn Kommen, gleich unpartheyische Nichter seyn gegen, dem armen alß dem Reichen, und dein Reichen alß dem Armen, nnd darinnen nichts ansehen weder mnth, gaab, gunst, sorcht, sreuudschasit, noch scindt- schafft, noch sonst Kein andre sachen, dan allein gerechtes gericht nnd Recht, inmaßen Er das gegen Gott dem Allmächtigen am Jüngsten gericht Veranrwortteu will. Daß Er auch alßdann die seinen in seinem Nahmen, nach übclthätigen Verleümbten leuthen, so Er in seinen gebiethen betretten würde, greifen, Peinlich fragen, und anff eines jeden selbst bekantnuß, oder ofenbahre Mißethat, nach des Reichs Recht, und wie jetzt begriffen ist, richten nnd strafen mag, und ob dieselbe übelthätcr Zu Zeiten entwichen, daß Sie nicht begriffen werden mögten nnd ihre mißhandtlung offenbahr, und in ihrem abweßen dannoch darinnen gegen ihnen zu richten und achten wohldürftig wäre, daß 6er genant Von Brandeiß, oder seine ambtleuth solches auch Thuen, und alß dann die
	        

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