Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

stehen solle. In einem weiteren Schreiben legt das Gberamt nochmals mit allem Nachdrucke die Gründe zur Erlassung des Güter-Zugrechtes dar, da die in Betracht Kommenden Güter innerhalb der Gemeinde- grenzen von Lalzers lägen, unterständen sie auch den im Lande Liechtenstein geltenden Nechten der Wiedererwerbung. Das Gberamt bestreitet überhaupt die rechtliche GiltigKeit der VodenverKäufe, da derartige Grundveräußerungen an Ausländer nach der hiesigen Lan- desordnung verboten sind und als null und nichtig gelten. Das ersehe man schon daraus, daß die früheren Grundbesitzer auch nach Abschluß dieser clandestinen Verkäufe ihre Güter weiter versteuert hätten, obwohl sie nicht mehr in deren Besitze waren. Wie von Leite der Behörden, so liefen auch von schweizerischen privaten Beschwerden beim fürstlichen Gberamte ein. Friedrich v. Zalis in Maienfeld führt Klage über Balznerbürger, welche einNiedstück, das auf Balzner Gebiet lag und ihm zu Eigentum war, aus Grund des Zugrechtes ansprachen,' er Könne nachweisen, daß dieses Nied auf dem Wege des Tausches an seine Familie gekommen und ihm bei der Verteilung zugefallen sei, die Balzner sollen also von ihrem ungerechten Wesen ablassen. Er habe den Lalznern den Tauschbrief vorgelesen, die trotzdem das Geld für das Nied beim fürstlichen Nent- meister hinterlegten,' er werde jedoch unbedingt aus seinen Nechten als Eigentümer bestehen. In seiner 'Antwort weist das Gberamt den Beschwerdeführer darauf hin, daß sich das den Balznern erteilte ewige Güterzugrecht auf alle an Ausländer unter welchem Titel immer veräußerten Grundstücke erstrecke, also Keine Ausnahme ge- macht werden, Könne; auch stehe den Zügern die freie Schätzung durch verpflichtete Männer frei und würde der Kläger vermutlich durch Angabe der Bewertung des betreffenden Niedes besser ab- schneiden, als wenn es ZU einer amtlichen Schätzung Kommen sollte. Ein ähnlicher Anstand ergab sich mit einem v. Sälis-Vothmar in Malans, dessen im Balzner Bezirk gelegene Nieder Josef Wolfinger und Baptist Brunhart anforderten und ihm den seinerzeitigen Kauf- schilling voll vergüten wollten, weshalb ihn das Gberamt zur Ein- sendung der Kaufbriefe aufforderte. Salis war nicht in der Lage, diese vorzuweisen, da ihm diese Grundstücke durch Erbschaft zugefallen waren und sich der Kaufpreis nicht mehr feststellen ließ; er prote- stierte gegen eine zwangsweise Enteignung des Bodens, in dessen unbestrittenem Besitz sich seine Familie seit vielen Jahren befand
	        

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