Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

Grundbesitzer oder dessen Nachkommen die Möglichkeit der Wieder- erwerbung von Grund und Boden offen gelassen. AIs Beispiel eines solchen Kaufvertrages sei eine Urkunde vom 24. Mai 1759 angeführt, worin Iosef Nutt von Mels, wohnhaft zu Balzers, einer Frau Doktorin Anna Kdantin, geborene Sulserin 
von Flösch ein Riedstück, Garschlischer genannt, bei 5t. Katharina-Brunnen ge- legen, verkauft, von allen Lasten los und ledig, ausgenommen die landesherrschaftlichen Steueranlagen, jedoch mit dem Klaren Vorbehalt, daß, wenn Joses Nutt oder seine zwei 5öhne Josef und Johannes be- sagtes Ried wieder an sich ziehen wollen, sie dazu, befähigt und berechtigt seien. Bei dem Zugeständnis des Zugrechtes an die Lalzner war vermutlich ein weiterer Umstand wegleitend, welcher dem fürstlichen Wberamte Landvogt war um diese Zeit ein Herr von Funkenberg — nicht geringe 5chwierigKeiten verursachte. Die Bündner weigerten sich nämlich für den von den-Balznern er- worbenen Grundbesitz Steuern zu entrichten, was zu lebhaften Aus- einandersetzungen zwischen den beiderseitigen Behörden führte. So beschwerten sich in einem 5chreiben an das fürstliche Vberamt vom Jahre 1759 die Häupter und Näte der drei Bünde auf der bundes- täglichen Versammlung zu Ilanz, die liechtensteinischen Behörden hätten einige Grundstücke „unter der Steig", welche doch der Jurisdiktion der büwdnerischen Behörden unterständen, mit einer Steueranlage beschwert; diesen Eingriff in ihre hoheitsrechte Könnten sie nicht gleichgiltig mitansehen und sie beauftragen deshalb den Zunftmeister Georg Ealevp Schwartz, den dermaligen Landvogt zu Maienfeld, sowie den 5tadtvogt 5tesan v. Zalis dem fürstlichen Gberamte die notwendigen Vorstellungen zu machen. Das fürstliche Oberamt schrieb zurück, es sei ihm von einer derartigen „innovierten" Steueranlage nichts bekannt, es Können sich die Beschwerden der Bündner somit nur aus jene Gebiete beziehen, welche durch Kauf an Bürger von Fläsch und Maienfeld übergegangen seien, jedoch unter Vorbehalt der diesseitigen Steuern und Landesanlagen. Wenn dergleichen Käufe der in das Bündner Gebiet competilerenden Jurisdik- tion nachteilig seien, so hätten sich die Lündner diesen Nachteil selbst zugezogen. Durch diese Steuerverweigerung entgehe zwar den liechten- steinischen Behörden nichts, wohl aber dem Schwäbischen Kreis, welcher das ius coUectabils habe und dem diese Güter steuerbar zugetan und immatrikuliert seien. Die Sache sei übrigens zu wichtig, als
	        

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