Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

Zur Durchführung des Güterzugrechtes wurde unter dem 29. Ku- gust t755 ein fürstliches AesKript erlassen. 'Eingangs des Erlasses führt der Fürst Klage, er habe sehr mißfällig vernehmen müssen, daß in der Gemeinde Valzers seines Fürstentums sich öfters „so üble Wirte erfinden lassen", welche die ihnen zugehörigen Kecker, Wiesen Weingärten und sonstigen Gründe entweder durch hohe Verpfändung, durch nachteilige vertauschung oder auch durch verkauf in die Hände der schweizerischen Nachbarn übergeben und einantworten. Durch derlei Lesitzveränderungen aber würden die Nachkommen immer mehr an Grundstücken verkürzt; wollen sie diese wieder an sich bringen, so werde dafür ein übermäßiger Kaufschilling verlangt und sie gelangen somit zu namhaftem Schaden. Dem Fürsten aber liege alles an der Erhaltung seiner Untertanen, wozu ja ohnehin jeder Landesfürst Kraft der ihm vom Allerhöchsten eingeräumten Macht angewiesen sei; er wünsche insbesondere die besagte Gemeinde in aufrechtem Stande zu erhalten und er wolle deshalb der Gemeinde öalzers „sowohl gegenwärtig als zukünftig fort und fort zu ewigen Zeiten zur Steurung des eingeschlichenen Uebels aus höchster Macht und Gewalt dasZug-Necht zugestehen, verstatten und hiemit einräumen", von nun an Könnten a!lle Kecker, Wiesen, Weingärten oder sonstigen Grund- stücke, die an einen Fremden — und unter dieser Bezeichnung fallen alle, auch die Behörden, sofern sie nicht nach Balzers zugehörig sind — vertauscht, verkauft oder auf andere Krt veräußert worden seien, an die Bürger von Valzers, an die früheren Besitzer oder deren Erben, zurückgelangen; und zwar müßten sie an NückKauspreis nicht mehr bezahlen, als was „zwei ehrbare, vernünftige und wohl- erfahrene geschworene Männer als Schütz-Leute" für den wahren Wert ansprächen. Diese gnädigste Verordnung müsse auch in der Nachbarschaft bekannt gemacht werden. Es sei ihm übrigens nicht unbekannt, fügt der Fürst hinzu, daß in der Gemeinde Bälzers verschiedene andere Mißbräuche im Schwung seien, welche der Gemeinde zum größten Nachteil gereichen und droht den Bälznern mit seiner größten Ungnade und nach- drücklichen Strafen, falls diese nicht abgestellt werden, insbesondere sollen sie Keine Vorkehrungen unterlassen, um ihre Schuldenlast zu tilgen. Diese Zuggerechtsame wurde in Kaufverträgen zwischen Lalznern und den Schweizern des öftern vorbehalten und dadurch dem früheren
	        

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