Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1921) (21)

(06 ist d ie Pfarrkirche viel zu Klein geworden und in einem baufälligen Zustand. Der Verfasser dieser Abhandlung schließt diesen Abschnitt mit dem Wunsche, daß die Triesnerberger bald in die Lage Kommen möchten, ein ihrer schönen Verggemeinde würdiges Gotteshaus zu erstellen! ' lV. Der Streit um das Güterzugrecht. Leim geringen Flächeninhalt des Fürstentums und dem Umstände, daß die Landwirtschaft das Rückgrat unseres Volkes bildet, muß die Veräußerung von Grund und Boden an Ausländer stets als eine Gefahr für eine gesunde einheimische Volkswirtschaft betrachtet werden. Die beschränkten Grenzen unseres Kleinen Landes empfinden die Abtretung von auch verhältnismäßig Kleinem Grundbesitz umso mehr, als dadurch leicht die Möglichkeit einer Reduzierung der Landes- grenzen praktisch werden Könnte, der einheimische Bauernstand- in seiner materiellen und moralischen Wertung geschädigt wird und eine Verschiebung im Grundbesitze zu Gunsten der ausländischen Nachbarschaft eine verrückung des wirtschaftlichen Schwerpunktes im.eigenen Lande bedeutet, vom Standpunkte der Erhaltung eines gesunden, bodenständigen Bauernstandes verdienen deshalb jene Naß- > regeln volle Anerkennung, welche die unverkürzte Sicherung des einheimischen Grundbesitzes bezwecken und es zeugt vom gesunden nationalökonomischen Blicke des Fürsten Wenzel, daß er solchen Bestrebungen sein Augenmerk zuwandte. Anlaß dazu bot das Vor- gehen der Gemeinde Lalzers, wo ein beträchtlicher Teil der Grund- stücke in das Eigentum von Bewohnern des Rantons Graubünden, vornehmlich >an solche der 
Gemeinden Fläsch und Maienfeld, über- gegangen war. Um nun diesem Uebelstande zu steuern und den früheren Besitzern oder deren Nachkommen die Möglichkeit zu bieten, die veräußerten Grundstücke wieder an sich zu bringen, räumte der Fürst den Balznern 6as sogenannte „Gütsr-Zugrecht" ein: Die einstigen Grundeigentümer oder deren Erben sollten das Recht haben, gegen Erlegung einer angemessenen Entschädigung ihre früheren Grundstücke von den derzeitigen Lesitzer.n zurückzuverlangen.
	        

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