Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1920) (20)

— 90 — reichsunmittelbarem Besitz unverzinslich vorgestreckt hatte. Für den jungen Wenzel, der beim Tode seines Oheims erst elf Jahre alt war und dessen Vater Philipp Erasmus bereits 1704 gestorben war, wurden Fürst Dietrichstein und Gras Kaunitz als Vormünder bestellt, Chef und Regierer des fürstlichen Hauses wurde Fürst Anton Florian, der ältere Bruder des> Fürsten Philipp Erasmus. Fürst Anton Florian erhielt nun — was Hans Adam vergebens angestrebt hatte — Sitz und Stimme im Reichsfürstenkollegium für sich und seine Nach- kommen, mußte sich aber zur Anschaffung von reichsunmittel- barem, fürstenmäßigem Besitz verpflichten. Deshalb schloß er 1718 mit seinen inzwischen großjährig gewordenen Neffen Wen- zel einen Vertrag, wonach ihm dieser die Herrschaften Vaduz und Schellenberg gegen die viel einträglichere Herrschaft Rum- burg überließ. Am 5. September 1713 fand in Vaduz die Uebergabe und Huldigung statt. Doch führte Fürst Wenzel für den minderjährigen Fürsten Johann Karl von 1721—1745 die vormundschastliche Regierung des Fürstentums- und als dieser bereits ohne Nachkommen 1748 starb, siel die Primo- genitur mit dem Fürstentum an den Fürsten Wenzel, welcher nun von 1743—1772 regierte. Das bemerkenswerteste Ereignis seiner Regierung ist je- denfalls die Wiederherstellung 
der alten Verfassung, worum die Landschaften in einer ausführlichen Denkschrift gebeten hat- ten. Der Fürst sandte zur Untersuchung dieser Sache eine Kommission nach Liechtenstein, welcher auch das fürstliche Ober- amt in Vaduz beigezogen wurde und auf deren Bericht den Landschaften verschiedene Zugeständnisse gemacht wurden. Diese bezogen sich in der Hauptsache auf die freie Wahl der Land- ammänner, denen bei den Blutgerichten der Beisitz zugestanden wurde, ebenso bei den vom fürstlichen Oberamte angesetzten Verhörtagen; Stimmrecht besaßen sie jedoch keines. Sie wa- ren befugt, Verträge und Obligationen zu siegeln und die seit alters im Frühling und Herbst stattfindenden Frevelgerichte abzuhalten. Die reformierte Verfassung enthält ferner Bestim- mungen über das Truppenkontingent, welches im Kriegsfalle vom Oberamte zu stellen und zu unterhalten war, über die Kreis- und Reichssteuern und die Zahlungen zur Tilgung
	        

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