Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1920) (20)

- 34 - Im Dezember 1663 war bei Ruggell der Rhein ein- gebrochen. Der Landvogt Furtenbach befahl nun den unter- ländischen Gemeinden den Ruggellern zu Hülfe zu kommen. Die Schellenberger erhielten das Recht, ihren Flachs pleuen zu lassen, wo sie wollten, oder ihn zu Hause mit dem Handschlegel zu pleuen. 1692 wird den Ruggellern erlaubt, eine eigene Mühle zu errichten; dafür mutzten sie 466 fl zahlen. Andere Ge- meinden dursten dort nicht mahlen lassen. Im Jahre 17 68 wollten die Schaaner die Unterländer verhindern, mit ihren Rodfuhren von Feldkirch nach Bendern zu fahren, sie mutzten aber die aufgerichteten Schlagbäume wieder entfernen. 1749. Die Maurer wurden verpflichtet, pro Haus- haltung 2 Fuder Steine jährlich auf das Gampriner Wuhr zu leisten. Für den Steinbruch aber hatten die Gampriner zu sorgen. Zum Wuhr Holz zu liefern waren die Schellen- berger nicht verpflichtet. Im Jahre 1758 beschlossen die Ruggeller, datz ihre neue 
Mühle stets eine Gemeindemühle 
bleiben müsse und jedes Haus für das Mühlrecht 16 fl zu zahlen habe. Die jährlichen Kosten sollen auf die Häuser umgelegt werden. 1766 
befreite Fürst Wenzel die Schellenberger vom Mühlzwang im Mühleholz; gegen eine Bezahlung von 506 fl konnten sie mahlen und rolln lassen, wo sie wollten. Von 1790—1793 führten die Schellenberger Pro- zeß mit den Ruggellern wegen Weidrecht in der oberen Au. Die Ruggeller gewannen den Prozetz in allen Instanzen. 1794 fand die Gebietsteilung zwischen Eschen und Gamprin statt. Die Eschner wurden von der Pflicht, den Gamprinern Steine auf ihre Wuhre zu führen, befreit. 4 Jahre später verglichen sich die beiden Gemeinden noch wegen Atzungs- rechten in den Auen. Die Lanoammänner am Eschnerberg. 1442 Albrecht Vaistli 1467 Derselbe 1450 Christa Roll 1488 Andreas Schreiber 1458 Jörg Dieprecht 1489 Jodok Weinzirl
	        

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