Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1920) (20)

— 29 — gewaltet wegen des Gerichtszwanges, man 
habe sich aber zu Lindau gütlich geeint und vertragen also, daß alle, die denen von Feldkirch gehören und ihre Bürger sind, aber in den Gerichten der Herrschaft Brandis sitzen, um Frevel, Schul- den und Anderes den Gerichten gedachter Herrschaft gehorsam sein sollen. Es wurde auf eine schiedrichterliche Beilegung des Streites angetragen und der Entscheid von Rankweil auf- gehoben. Auf den, Tag zu Vaduz erschien Sigmund von Brandis selbst, so auch der Landammann und das Gericht vom Eschnerberg. Feldkirch war durch drei Bürger vertreten. Schiedsrichter waren der Vogt von Feldkirch, Jakob v. Bod- man, der Landvogt, der Ammann und ein Bürger von Wer- denberg. Der Spruch lautete: Die Verkündigung vom Land- gericht zu Rankweil an Landammann und Gericht am Eschner- berg soll tot und ab sein. Jeder Teil soll bei seinen alten Rechten und Herkommen bleiben und seine Kosten selber tra- gen." Der Eschnerberg hatte also sein eigenes Gericht, dessen Vorstand der Landammann war. Zu der Wahl desselben schlug der Landesherr drei Männer vor und aus diesen konn- ten die Bürger einen auswählen. Die Wahl scheint alle 2 Jahre erfolgt zu sein. Zu derselben 
versammelten sich alle, welche nicht wehr- und ehrlos waren und das 16. Jahr erreicht hatten, in militärischer Ordnung mit Ober- und Untergewehr, Trommeln und Pfeifen voraus. Sogleich nach der Wahl wurde der Landammann beeidigt und ihm das Recht über Leben und Tod zu richten und andere Gerichte zu halten erteilt. Der abtretende Landammann, der von nun an „Am- mann" hieß, legte Rechnung ab. 12 Männer bildeten das Gericht. Sie waren auf Lebenszeit gewählt und zwar so, daß, wenn ein Richter starb oder sein Amt niederlegte, die übrigen Richter drei Männer ernannten, aus denen die Herr- schaft einen auswählen konnte. Den Eerichtsweibel und den Landschreiber bestellte die Herrschaft. Letzterer führte das Pro- tokoll bei den Gerichtsverhandlungen, schrieb die Urteile und die öffentlichen Akten, die der Landammann siegelte. Das Gericht war zu Rofen-berg vor der Kapelle unter freiem Himmel. Es wurde regelmäßig zweimal im Jahre
	        

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