Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1920) (20)

— 20 — 5. Mit den singew and erten Leuten soll der Graf von Bludenz nichts zu schaffen haben, denn diese gehören dein Grafen v. Vaduz. Auch bei allen anderen althergekomme- nen Rechten und Gewohnheiten soll es sein Verbleiben haben. Somit war dem Grafen v. Vaduz die höhere Gerichts- barkeit über den ganzen Eschnerberg, auch über die Leute der Herrschaft Schellenberg zuerkannt, nur durfte er das Blut- gericht über Leute, die nicht sein eigen waren, nicht am Eschner- berg selbst halten. Auch alle Einwanderer 
(Walliser z. B.) daselbst wurden Untertanen der Vaduzer Grasen. Schon Graf Heinrich v. Vaduz (f 1397) hatte mit seinem Bruder bei König Wenzel um die Erklärung nachgesucht und sie erhalten, daß wie ihre Grafschaft Vaduz so auch alle ihre übrigen Herrschaften Eschnerberg und Blumenegg wirkliche Le- hen des Reiches seien und dasz er sie ihnen nach der Ordnung des deutschen Reiches verleihe (Prag, 22. Juli 1396*). Die Besitzer dieser Herrschaften erhielten damit alle Hoheitsrechie. Bischof Hartmann 
ließ sich diese Erklärung 
i. I. 1402 durch König Ruprecht abermals geben. Nun erst ward die vaduzische Herrschaft am Eschnerberg eine Freiherrschaft. Die Freundschaft der Schellenberger niit Oesterreich scheint nicht groß gewesen zn sein. Bald darauf brach nämlich der ,,Appenzellcr Krieg" aus (1405) und nach der für die aufrührerischen Appenzeller glücklichen Schlacht an? Stoß verlangten auch die Leute am Eschnerberg Anschluß an den ,,Bund ob dem See", der schon das ganze linke Rheintal mit Appenzell gegen Oesterreich ver- einigt hatte. Am 21. Juli 1405 erschienen Abgeordnete von St. Gallen. Da schwuren Ammann und Landleute alle ge- meiniglich am Eschnerberg zum Bunde. Bald folgten die zu Feldkirch, Bludenz usw. Kaiser"^) erzählt'. „Die Leute am Eschnerberg 
freuten sich des Bundes nnd der durch ihn er- langten Freiheit, und weil überall dem gemeinen Mann von den Burgen aus viel Ueberdrang, Schaden und Gemalt ") Kaiser, Oeschichle von Liechtenstein, S. ") DaseWst S. 21U.
	        

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